1803
Okt.  26

58  Urkunden  No.  651—652.

zugethan  sind,  die  Söhne  his  nach  zurückgelegtem  14!"  Jahre  in  der  Rrligion
  des  Vaters  und  die  Töchter  in  der  Religion  der  Mutter  unterrichtet
werden  sollen,  ist  zwar  der  Nachtheil  nicht  zu  verkennen,  dass  dadurch
der  Religionsunterschied  in  den  Familien  sich  gleichsam  zu  verewigen  scheint,
und  wäre  es  in  dieser  Rücksicht  schr  wünschenswerth,  wenn  demselben
durch  eine  Abänderung  des  Gesetzes  ahgeholfen  werden  könnte;  unsers  unvorgreiflichen
  Ermessens  stehen  aber  einer  solchen  Abänderung  manche
Bedenklichkeiten  im  Wege.

Da  es  vor  Publication  des  Allg.  Land-Rechts  den  Eheleuten  von  verschiedener
  Religion  freistand,  durch  Verträge  zu  bestimmen,  in  welcher
Religion  ihre  Kinder  erzogen  werden  sollten,  die  Erfahrung  aber  gelehrt
hatte,  dass  die  protestantische  Kirche  einer  Schutzwehr  gegen  die  Bucht
der  catholischen  Geistlichkeit,  Proseliten  zu  machen,  bedürfe,  so  blieb  dem
Gesetzgeber  nur  das  Mittel  übrig,  $  77  festzusetzen,  dass  gegen  die  &amp;  76
bestimmte  Anordnung  keine  Verträge  sollten  können  errichtet  werden;  wogegen
  es  den  Eltern  freigelassen  wurde,  sich  darüber  in  Gite  zu  vereinigen.


So  günstig  diese  Disposition  des  Gesetzgebers  der  Toleranz  und  der
(tewisseusfreiheit  war,  wo  es  von  der  Einigkeit  der  Eltern  abhängig  gemacht
  worden,  in  welcher  Religion  ihre  Kinder  erzogen  werden  sollten,  se
haben  doch  die  Catholiken  in  mehreren  Provinzen  in  dem  Gesetz  &amp;  77  eine
Härte  gefunden,  wovon  zuletzt  noch  im  vorigen  Jahre  der  catholische
Pastor  zu  Hagen  in  der  Grafschaft  Mark  ein  Beispiel  gegeben  hat,  der  sich
über  die  Gerichte  beschwerte,  welche  dergleichen,  dem  $  76  zuwiderlaufende
Verträge  nicht  gestatten  wollten.

Ueberhaupt  ist  es  bekannt,  dass  die  katholische  Geistlichkeit  die  vermischten
  Ehen  mit  einem  Geheimen  Widerwillen  ansieht  und,  wenn  sie
solche  nicht  hindern  kann,  sie  es  wenigstens  versucht,  dergleichen  Ehen  zu
ihrem  Zweck  des  Proselitenmachens  anzuwenden  Es  ist  also  schwerlich
zu  erwarten,  dass  die  Catholiken  die  wohlthätige  Absicht  einsehen  werden,
wenn  der  $&amp;  76  abgeändert  werden  sollte,  ohnerachtet  dadurch  den  Protestanten
  nicht  der  geringste  Vorzug  eingeräumt  wird,  und  ohnerachtet  ihnen
immer  eine  gütliche  Vereinigung  nach  dem  $  78  offen  bleibt.

Wir  besorgen  vielmehr,  dass  es  bei  den  Ehen  zwischen  protestantischen
Männern  und  katholischen  Frauen  einen  nachtheiligen  Einfluss  haben  und
dergleichen  Ehen  immer  werden  seltener  werden.  Lässt  es  sich  gleich  erwarten,
  dass  protestantische  Ehemänner  darin  nachgeben  und  sich  mit  ihren
Frauen  in  Güte  vereinigen  werden,  so  ist  doch  bei  dem  vorhandenen  Misstrauen
  der  katholischen  Priester  gewiss  zu  erwarten,  dass  sie  auf  eine  solche
gütliche  Vereinigung  nicht  bauen  und  eher  darauf  sinnen  werden,  dergleichen
Ehen  zu  hindern,  welches  hei  der  Menge  der  Catholiken  in  E.  K.  M.  Staaten
schädlich  sein  könute.

Endlich  können  wir  nicht  unbewerkt  lassen,  dass  es  auch  vielen  pro-