Gemischte  Ehen.  Klosteraufhebung.  59
testantischen  Ehefrauen  anstössig  sein  dürfte,  wenn  sie  gestatten  müssen,  Ok  au
dass  ihre  Töchter  bis  zum  14!°°  Jahre  in  der  Catholischen  Religion  Unterricht
  erhalten  müssen,  besonders,  da  sie  von  ihren  catholischen  Ehemännern
wenig  Hoffnung  zu  einer  gütlichen  Vereinigung  in  diesem  Punct  sich  versprechen
  könnten.

Nach  unserm  ..  .  Ermessen  können  wir  daher  eine  Abänderung  des
$  76  pflichtmässig  nicht  anrathen.«

Die  hierauf  ergehende  Cabinets-Ordre  an  Goldbeck  und  Massow,  Okt.  31
Potsdam  1803  Oktober  31,  besagt  jedoch:

.  »Da  Mir  die  gemachten  Einwendungen  nicht  erheblich  genug  erscheinen
  und,  den  einzigen  von  Mir  in  jener  Festsetzung  benannten  Fall
ausgenommen,  es  sonst  bei  den  bisherigen  Vorschriften  verbleiben  soll,  so  finde
Ich  darin  noch  eine  wirksame  Maasregel  mehr  gegen  das  Proselyten-System
der  Catholischen,  und  befehle  Euch  daher  nunmehr,  das  Gesetz  darnach  entwerfen

  zu  lassen.&lt;  ...
sa  0.  Abschrift.

—  ee  u  —

652.  Staats-Minister  Graf  Haugwitz  an  die  Staats-Minister  Frhr.  Okt.  26

v.  d.  Reck,  v.  Massow  und  v.  Angern.  Berlin  1803  Oktober  26.
R.  52.  27.  C.  Concopt,  geschrieben  von  Küster,  gez.  Haugwitz.
Uneingeschränktes  Recht  des  Königs  zu  Säkularisationen  in  den  alten  und  neuen
Provinzen.!)

Beantwortet  eine  Anfrage  der  drei  Minister  wegen  der  an  sie  erlassenen
  Cabinets-Ordre  vom  4.  Oktober  18032):

Nach  $  35  des  Reichsdeputations-Hauptschlusses?)  »haben  also  E.  K.
M.  das  vollkommene  Recht  und  völlig  freie  Hände,  alle  und  jede
Stifter  und  Klöster,  von  welcher  Cathegorie  solche  auch  seyn  mögen,
in  Ihren  alten,  zum  deutschen  Reich  gehörigen  Provinzen,  so  wie  in  den
Indemnitätslanden  zu  jedem  beliebigen  Endzweck  entweder  gänzlich  aufzuheben
  und  einzuziehen,  oder  auch  blos  partiell  über  sie  auf  jede  gefällige
Weise  zu  disponiren.  Wenn  des  Königs  Maj.  von  diesem  Recht  jezt  und
in  der  Folge  Gebrauch  zu  machen  gut  finden,  so  tritt  blos  jener  in  dem
Reichsschluss  mit  aufgestellte  doppelte  Vorbehalt  ein.  .Derjenige,  welcher
die  Ausstattung  der  beyzubehaltenden  Domkirchen  betrift,  kann  indess  keine
hesondere  Anwendung  bey  uns  finden,  weil  in  dem  Reichsschluss  oder  sonst
von  Reichswegen  über  die  künftige  deutsche  Dioecesan-Verfassung  und  Einrichtung
  der  Domkirchen  anstatt  der  secularisirten  Hochstifter  wtrklich  noch
zar  nichts  näheres  festgesetzet  ist,  und  in  jedem  Fall  der  hiesige  Hof  sich
darunter  jederzeit  freie  Hände  zu  behalten  und  die  unbeschränkte  Souverainetät
  und  Landesherrlichkeit,  womit  er  die  neuen  Provinzen  erworben
hat,  geltend  zu  machen  bedacht  seyn  wird.

1.  Cfr.  No.  568;  664;  668.  2;  No.  646.  3,  Na.  551.