1803
Okt.  26

Okt.  31

Nov.  2

60  Urkunden  No.  652—654.

Der  andere  Vorbehalt  wegen  Pensionirung  der  aufgehobenen  Geistlichkeit
  hingegen  trift  mit  der  grossmüthigen  Fürsorge,  die  des  Königs  Maj.
für  diese  Geistlichkeit  nach  der  Billigkeit  ohne  Zweifel  eintreten  zu  lassen
geruben  wollen,  völlig  zusammen  und  wird  daher  berücksichtigt  werden
können  und  müssen.  ...

...  Diese  im  Reichsschluss  ‘im  $  64  und  den  $$  52—59.:  aufgestellte
  Grundsätze  wegen  der  Pensionirung  geben  indess  nur  die  Regel  an,
nach  welcher  man  diesseits  in  den  vorkommenden  einzelnen  Fällen  die  den
Umständen  gemäss  und  dienlich  scheinende  Modificationen  zu  treffen  allerdings
  freie  Hände  behält.«

Cabinets-Ordre  an  Goldbeck  und  Massow  s.  unter  dem  26.  Oktober
1803,  No.  651.

-—m——  ——

653.  Note  des  Kurfürsten-Erz-Kanzlers  Karl  v.  Dalberg  an  den  Reichstags-Gesandten
  Graf  Goertz.!)  Regensburg  1803  November  2.

R.  34.  67.  Abschrift  bei  Goertz's  Berichte  vom  7.  November  1603;  Abschrift  auch  in  R.
8.  J.  Beilage  zu  dem  Immediat-Berichte  Hardenberg’s  und  Angern’s  vom  21.  Mai  1504,  No.  715.

Erklürt  sein  Einrerständniss  mit  der  künftigen  Entscheidung  des  Könige  über  dir
Beiträge  der  rechtsrheinischen  Domkapitel  zu  der  Sustentations-Kasse  für  die  linksrheinischen
  Geistlichen?)

»Des  Herrn  Staats-Ministers  [Goertz’s)  ...  Schreiben  vom  1.  d  M.
hat  Mich  sehr  erfreut  und  gerühret.  I.  K.  M.  in  Allerhöchstdero  erhabenen
Gesinnungen  sind  einzig  und  am  besten  im  Stand,  allergerechtest  den  Reichs-Schluss
  zu  vollstrecken,  die  hedrängte  Geistlichkeit  und  Dienerschaft  (welchen
  der  Sustentationsfundus  zugedacht  worden)  mit  Königlicher  Grossmuth
zu  schüzen,  und  zugleich  landesväterlich  zu  erwägen  und  zu  bestimmen,
was  Ihre  Dom-Kapitel  von  Münster,  Hildesheim  und  Paderborn,  ohne  deren
gegründete  Beschwerde,  auf  die  Denenselben  eigene  edelmtithige  Weise  zu
dem  Reichsschlussmässigen  Sustentations-Fundus  beizutragen  haben.  In  unbegränztem
  ehrerbietigsten  Vertrauen  überlasse  Ich  daher  Allerhöchst  Ihre
K.M.  diese  Bestimmung  sowohl  für  jezt  als  für  die  Zukunft,  so  gut  Ich
es  zu  thun  vermag.  Dieses  ist  dasjenige,  was  Ich  dem  Herrn  Staatsminister
  mündlich  zu  eröfnen  die  Ehre  hatte  und  nunmehr  schriftlich  wiederhole,
  mit  der  angelegentlichsten  Bitte,  Allerhöchst  Ihro  K.  M.  in  Meinem
Namen  mit  innigster  Verehrung  zu  danken  für  die  gnädigste  Gesinnungen,
von  welchen  Sie  Mir  in  so  vielen  Gelegenheiten  die  huldvolleste  Beweise
zu  geben  geruhen,  und  die  Ich,  so  lang  Ich  lebe,  mit  lebhaftester  Dankbarkeit
  erkennen  werde.«  ...

1)  G.  war  im  Oktober  1803  zugleich  zum  Bevollmächtigten  ister  beim

Kur-Erzkanzler  ernannt  worden.
2,  Gfr.  No.  643  und  715.