62  Urkunden  No.  654656.

Ka  par  consequent  fidle  a  son  systeme  de  ne  point  encore  disposer  definitive
ment  des  Ev&amp;ches  qui  se  trouvent  dans  les  pais  assignds  en  titre  dindemnisation.«&lt;
  ...

Nov.  12  655.  Bericht  der  Regierung  zu  Münster  an  das  Geistliche  Departement.

Münster  1803  November  12.

R.  34.  00.  Ausfertigung,  gez.  v.  Rohr;  v.  Grolman;  v.  Hymmen;  v.  Diest;  Wurm;  Sprickmans,
Meyer.

Wegen  der  Verbindung  der  Klöster  in  Klere  und  Mark  mit  den  auswärtigen
Bischöfen!)

«E.  K.  M.  haben  in  dem  auf  die  Tabellarische  Nachweisung  der  Klöster?
in  Cleve  und  Marck  erlassenen  rescript  vom  24t°%®  m.  pr.  verfügt,  dass  die
Verbindung  der  Klöster  mit  Auswärtigen  Bischöfen  oder  Obern  aufzuheben
und  Vorschläge  zu  thun,  wie  an  deren  Stelle  andern  Einländischen  die
Ober-Aufsicht  zu  übertragen.

Es  sind  sonst  ...  von  der  päpstlichen  Nunciatur  zu  Brüssel,  welche
zugleich  die  Ütrechter  Diözes  versahe,  die  Cleveschen  Districete  von  Emmerich,
  Lobith,  Sevenaer  und  Huissen  zu  dieser  Diöces  gerechnet  und  vom
Erzbischofen  zu  Cölln  die  Diöcesan-  und  Metropolitan-Rechte  in  andern
Distrieten  von  Cleve  und  der  Grafschaft  Marck,  wiewol  überall  unbefugter
Weise,  behauptet,  und  obzwar  E.  K.  M.  keinem  auswärtigem  Bischofe  in  den
Provinzien  Cleve  und  Marck  die  geringste  Dioezesan-Gewalt  verstattet  haben.
so  ist  doch  den  Katholiken,  sich  in  blos  gottesdienstlichen  und  Gewissens-Sachen,
  auch  in  Ansehung  der  Ordensjurium  an  den  Erzbischof  und  den
Päpstlichen  Nuncium  zu  wenden,  nicht  verhindert  worden.

In  Rticksicht  auf  die  connivendo  geschehene  Duldung  dieser  Verhältnisse
  kann  man  daher  auch  nur  dasjenige  annehmen  und  beziehen,  was
von  einigen  Klöstern  über  die  Verbindung  mit  dem  Cöllnischen  Bischof  und
dem  Nunecio  bemerkt  worden.‘)

Da  E.  K.M  ohne  Zweifel,  wie  wir  aus  dem  $  25  des  Hauptschlusses
der  Reichs-Deputation  entnehmen,  nächstens  eigne  Einrichtungen  in  Ansehung
  der  Episcopal-Verrichtungen  für  Dero  hiesige  Staaten  und  darüber
ein  concordat  mit  dem  Päpstlichen  Stuhle  treffen  werden,  und  es  am  bessten
seyn  dürfte,  einen  eigenen  Bischof  dafür  bestellen  zu  lassen,  so  wird  wohl
am  füglichsten  darauf  alles  hinausgestellt  bleiben,  allenfalls  provisorisch,
was  wir  dem  höchsten  Ermessen  anheimstellen,  die  Ober-Aufsicht  über  die

1}  Cfr.  No.  147.

2)  Eingereicht  am  29.  Juli  1803,  44  Folioseiten  umfassend;  die  Aufzählung
8.  Bd.  II,  S.11  und  13;  die  22  Klöster  westseits  Rheins  fehlen  jetzt  natürlich.
ebenso  wie  das  Jesuiten-Kloster  zu  Emmerich.  Massow’s  Rescript  vom  24.  Oktober
  verfügte  ausserdem:  »Dass  nur  Einländer  in  den  Klüstern  aufzunehmen.
anch  die  Aufnahme  selbst  gehörig  von  Staatswegen  zu  controlliren  sey.«

3:  In  der  »Tabellearischen  Nachweisung«,  ohne  Belang.