Rom.  Kleve-Mark.  Ressort-Verhältniss.  63

Klöster  in  Cleve  und  Marck  in  Spiritualibus  und  soweit  es  die  Ordensstatuten
  zulassen,  dem  General-Vicariat  allhier  in  Münster  übertragen  werden
können.&lt;  ...

Eine  Antwort  hierauf  erfolgte  nicht,  weil,  wie  Reck  am  19.  December
1803  an  Massow  schreibt,  durch  die  Aufhebung  der  Mannsklöster  »der
Nexus  der  Klöster  mit  fremden  geistlichen  Oberen  von  selbst  aufhören«
werde.  Dann  erst  könne  »die  Regierung  darüber  belehrt  werden,  dass  kein
Concordat  im  Werke  sei«,  und  dass  in  Kleve-Mark  »die  geistliche  Jurisdietion
  Sr.  M.  auch  über  Catholiken,  Salva  eorum  conscientia,  und  die  Entfernung
  aller  Dioecesan-Authorität  irgend  eines  Bischofs  Statt  haben  milsse.  «

a.2  0.  Ausfertigung  und  Concept,  Anweisung  von  Raumer.

656.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  Graf  Schulenburg.  Berlin
1803  November  14.

R.  9.  58.  C.  Ausfertigung.

Die  Vertheilung  der  Geschäfte  zwischen  den  höheren  Behörden  vr  den  Entschäliyungs-Prorinzen:
  die  Geistlichen  Sachen  sind  unter  das  Generual-Direktortum  zu  stellen,
in  Gemeinschaft  mit  den  Geistlichen  Departement‘)

.  »Es  ist  nehmlich,  wie  ich  daftr  halte,  nach  sehr  richtigen  Grund-‚ätzen
  festgesetzt,  dass  die  Kirchen-,  Geistlichen,  Schul-  und  Armen-Sachen,
da  sie  wirkliche  Polizey-  und  zu  verwaltende  Gegenstände  betreffen,  vor
die  Krieges-  und  Domainen-Kammern  gehören  sollen.  Eben  dieser  Grundsatz
  scheint  aber  zu  leiden,  wenn  eben  diese  Sachen  in  der  obern  Instanz
ganz  und  ausschliesslich  an  das  geistliche  Departement  gelangen.  Das
General-Directorium  soll  verfassungsmässig  die  obere  Polizey-  und  Verwaltungs-Instanz
  sein,  sie  hat  auch  allein  die  Mittel  in  Händen,  dieses  nach
allgemeinen  Grundsätzen  und  mit  Erfolg  zu  besorgen,  und  eine  gänzliche
Ausschliessung  desselben  scheint  mir  dem  Ganzen  nachtheilig.

Insbesondere  muss  ich  dieses  in  Ansehung  der  Catholischen  Geistlichen,
Kirchen-  und  Schul-Sachen  dafür  halten.  Die  Hauptsache  besteht  hier  vornebmlich
  in  saecularisirten  Ländern  in  der  Vermögens-Verwaltung.

Es  ist  nach  den  von  E.K.M.  genehmigten  Grundsätzen  in  Gefolge
eines  allgemein  angenommenen  Plans  verfahren;  die  Stifter  sind  zum  Theil
aufgehoben,  zum  Theil  sterben  sie  successive  ein,  zum  Theil  bleiben  sie
unter  gewissen  Bestimmungen  stehen.  Die  Nonnen-Klöster  sind  besteuert
und  unter  Controllen  in  Ansehung  der  Vermögens-Verwaltung  gestellt,  zum
Theil  sind  sie  zum  Aussterben  durch  verweigerte  Annahme  der  Novicen  in
vorkommenden  Fällen,  wo  sie  um  dergleichen  sich  melden,  bestimmt,  zum
Theil  aber  sollen  sie  als  Unterrichts-,  Erziehungs-  und  Kranken-Anstalten,
auch  als  Institute  für  Anlernung  von  Erzieherinnen  und  Krankenpflegerinnen

1.  Cfr.  No.  641;  657;  789;  911.

1803
Nov.  12

Dee.  19

Nov.  14