64  Urkunden  No.  656657.

1803  bestehen  bleiben.  Die  Vicarien  und  simplen  Beneficien  sollen,  insofern  «:

Nov.  14

nicht  Blut-Praebenden  oder  mit  Seelsorge  und  Schul-Unterricht  verbunden
Beneficien  sind,  eingezogen  und  zu  letzterm  Behuf  verwendet  werden.  Die
Pfarreien  und  Schulstellen  sind  vornehmlich  mit  pensionirten  Kloster-Geiztlichen
  zu  besetzen,  damit  man  der,  die  Domainen-Etats  jetzt  so  sehr  drücken
den,  schweren  Pensionen  bald  behoben  werde.  Endlich  ist  das  gesamnt:
Vermögen  dieser  Catholischen  Geistlichkeit,  der  Schulen  und  Piorum  crporum
  bisher  so  schlecht  verwaltet  und  so  unordentlich  berechnet,  dass  &amp;
durchaus  nöthig  scheint,  dieses  unter  das  General-Directorium  zu  stellen.
wenn  anders  diese  Angelegenheiten  wieder  in  Ordnung  gebracht  und  darı
erhalten,  auch  die  in  die  Sache  gelegten  Plane  gehörig  befolgt  werde
sollen.

Wenn  in  dem  Ressort-Reglement  für  die  Fränkschen  Provinzen  von
10!"  December  1798),  welches  nach  E.  K.  M.  Absicht  bei  dem  Reglemer:
fir  die  Entschädigungs-Provinzen?)  zum  Grunde  gelegt  werden  soll,  dieser
Punkt  nicht  berücksichtigt  ist,  so  liegt  der  Grund  davon  wohl  nur  darin.
dass  in  Franken  wenig  Catholicken  und  keine  geistlichen  Catholischen  Institute
  vorhanden  sind;  allein  in  den  Entschädigungs-Provinzen  ist  der  ungekehrte
  Fall.  Die  Unterthanen  in  denselben  sind  grösstentheils  der  Ca
tholischen  Religion  zugethan,  und  die  Menge  der  darin  vorhanden  gewesentt
und  noch  vorhandenen  geistlichen  Institute  ist  E.  K.  M.  bekannt.

Es  passen  in  dieser  Beziehung  viel  angemessener  hier  die  Grundsätze.
welche  in  Schlesien  und  Neu-Ost-Preussen  vorgeschrieben  und  auch  in  Sül-Preussen
  in  Anwendung  gebracht  sind.  Wenn  schon  in  diesen  Provinzen
e3  fiir  nöthig  gehalten  ist,  die  katholischen  Geistlichen,  Kirchen-  und  Schul-Sachen
  quoad  temporalia  et  quoad  jus  circa  sacra  der  obersten  Finanz-  un
Polizey-Behörde  zu  unterwerfen,  so  muss  ich  es  in  den  Entschädigung:-Provinzen
  pflichtmässig  noch  mehr  für  nöthig  halten,  dass  das  General-Directorium
  wenigstens  dabei  concurrire,  da  das  in  Leztern  angewandte
Saecularisations-System  die  Aufsicht  auf  die  Verwaltung  ihrer  Güter  noch
nöthiger  macht,  indem  zum  Beispiel  bei  einem  aufgehobenen  Stifte,  bei  deu
aber  die  Mitglieder  ihre  Revenuen  resp.  ganz  oder  zu  °/,,  zu  erheben  haben.
die  Verwaltung  und  Berechnung  des  Uebrigen  für  E.  K.  M,  Höchstes  Interesse
die  Aufsicht  der  obern  Finanz-Behörde  durchaus  erfordert.  Bei  E.K.M.
trage  ich  daher  ...  darauf  an,

mich  zur  Ausarbeitung  eines  nähern  Regulativs  gemeinschaftlich  mit
dem  Geistlichen  Departement  zu  authorisiren,  und  auch  das  Leziert
dazu  unter  Eröffnung  der  Grundsätze,  die  Allerhöchstdieselben
hierunter  zu  bestimmen  geruhen,  anzuweisen.«  ...

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1)  No.  50.  2)  Cfr.  No.  673.