Euntschüädigungslande.  Ressortverhältniss.  65

657.  Cabinets-Ordre  &gt;an  den  General  Grafen  v.  d.  Schulenburg.«  ya
Potsdam  1803  November  19.

R.  69.  Minüten  des  Cabinets.  115.

Die  Geistlichen  und  Schul-Angelegenheiten  in  den  Entischädigungs-Landen  sollen
vorläufig  noch  unter  dem  Minister  v.  Angern  bleiben,  bis  auf  allgemeine  Verordnungen,
  die  mit  dem  Geistlichen  Departement  zu  vereinbaren  sind.i)

»Die  Ressort-Bestimmung  der  katholischen  Geistlichen  und  Schul-Angelegenheiten
  in  Schlesien,  Süd-  und  Neuost-Preussen  entspricht  Meiner
Absicht,  die  kirchlichen  und  Schul-Angelegenheiten  in  Meinen  gesammten
Staaten  überall  in  demselben  Geiste  zn  leiten,  dass  wahre  Religiosität  befordert
  und  der  Schul-Unterricht  zweckmässig  eingerichtet  werde,  nicht.  Ich
bin  zwar  darin  mit  Euch  einig,  dass  auch  dieser  Theil  der  Regierung  am
besten  mit  dem  General-Directorio  zu  verbinden  ist,  weil  demselben  die
Yorge  für  die  Wohlfahrt  des  ganzen  Landes  anvertrauet  ist,  dasselbe  auch
die  Mittel  in  Händen  hat,  dieses  mit  Erfolg  zu  bewirken,  es  wiirde  aber,
damit  es  nach  allgemeinen  Grundsätzen  geschehe,  immer  ein  durch  alle
Provinzen  gehendes  Special-Departement  für  diese  Angelegenheiten  bleiben
missen  und  nicht  den  Provincial-Departements  einverleibt  werden  können.
Dagegen  besorget  Ihr  nicht  ohne  Grund,  dass  die  Ausschliessung  des  Provincial-Departements
  in  den  Entschädigungs-Provinzen  von  aller  Theilnahme
an  den  Geistlichen  und  Schul-Sachen,  der  Unterbringung  der  auf  Pension
gesetzten  Geistlichen  und  der  Einrichtung  der  Vermögens-Verwaltung  in  den
beizubehaltenden  Stiftungen,  vorzüglich  aber  der  Einziehung  des  Vermögens
an  den  säcularisirten  Stiftern  und  Klöstern  nachtheilig  werden  dürfte.  Deshalb
  ist  eg  aber  auch  Meine  Absicht,  alle  diese  Angelegenheiten  so  lange
der  Leitung  des  Staats-Ministers  von  Angern  als  nunmehrigen  Organisations-Commissarius
  anzuvertrauen,  bis  die  Einrichtung  so  weit  gediehen  ist,  dass
die  Abgabe  der  Geistlichen  und  Schul-Sachen  an  das  Geistliche  Departement
  erfolgen  kann.  Bis  dahin,  dass  dieser  Zeitpunkt  eingetreten  ist,  muse
der  p.  von  Angern  nur  tiber  alles,  was  allgemeine  Vorschriften  und  bleibende
  Einrichtungen  in  Kirchen-,  Schul-  und  Stifts-Angelegenheiten  betrift,
mit  dem  Staats-Minister  von  Massow  sich  berathen  und  mit  demselben  gemeinschaftlich
  agiren.  Sollte  hierüber  noch  ein  näheres  Regulativ,  wie  es
Mir  fast  nicht  scheinet,  nöthig  seyn,  so  können  sich  beyde  darüber  unter
Eurer  Dazwischenkunft  vereinigen,  allenfalls  auch  noch  bestimmter  festsetzen,
ob  und  wann  schon  einzelne  Gegenstände  des  Geistlichen  Departement3
früher  an  den  Staats-Minister  von  Massow  abgegeben  werden  können,  wovon
  Mir  alsdann  zu  Meiner  Genehmigung  Anzeige  gemacht  werden  muss.  «

1:  Cfr.  No.  656.

Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  ö