1803
Nor.  21

1804

Okt.  12

66  Urkunden  No.  658—659.

658.  Deklaration  wegen  der  Gemischten  Ehen.  Berlin  1803  Nsvember
  21.

R.  47.  12.  Abschrift  und  Drucktlatt,  ger.  Friedrich  Wilhelm;  v.  @Goldbeck;  v.  Massow;  ds;
Concept  entstand  in  Goldbeck’s  Departement.  Wiederholt  gedruckt,  u.a.  bei  Amelang,  »Nenes  Archir
der  Preussischen  Gesetzgebung  und  Rechtsgelehrsamkeit,«  II,  8.  35.  Berlin  1305.

Die  Kinder  sollen  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  in  der  Religion  des  Vater:
unterrichtet  ıcerden.)

»8.K.  M.  von  Preussen  haben  in  Erwägung  gezogen,  dass  die  Vorschrift
  des  Allgem.  Land-Rechts  Th.  2.  Titel  2  $  76,  nach  welcher  bei
Ehen  zwischen  Personen  verschiedenen  Glaubensbekenntnisses  die  Söhne  in
der  Religion  des  Vaters,  die  Töchter  aber  in  dem  Glaubensbekenntnisse  der
Mutter  bis  nach  zurückgelegtem  vierzehnten  Jahre  unterrichtet  werden  sollen,
nur  dazu  diene,  den  Religionsunterschied  in  den  Familien  zu  verewigen  und
dadurch  Spaltungen  zu  erzeugen,  die  nicht  selten  die  Einigkeit  unter  den
Familien-Gliedern  zum  grossen  Nachtheil  derselben  untergraben.

Höchstdieselben  setzen  daher  hierdurch  allgemein  fest:  dass  eheliche
Kinder  jedesmal  in  der  Religion  des  Vaters  unterrichtet  werden  sollen,  und
dass  zu  Abweichungen  von  dieser  gesetzlichen  Vorschrift  kein  Ehegatte  den
andern  durch  Verträge  verpflichten  dürfe.  Uebrigens  verbleibt  es  auclı
noch  fernerhin  bey  der  Bestimmung  des  $  78  a.  a.  O.  des  Allg.  Land-Recht:.
nach  welcher  Niemand  ein  Recht  hat,  den  Aeltern  zu  widersprechen,  :0
lange  selbige  tiber  den  ihren  Kindern  zu  ertheilenden  Religions-Unterricht
einig  sind.

8.  K.M.  befehlen  sämmtlichen  Landes-Justiz-Collegien  und  Gerichten,
insbesondere  den  Consistorien  und  vormundschaftlichen  Behörden,  sich  nach
dieser  Deklaration  gebührend  zu  achten,  und  soll  selbige  gedruckt  und  zur
allceemeinen  Kenntniss  gebracht  werden.«

Auf  verschiedene  Anfragen  wegen  der  Taufen  und  Beerdigungen  und
der  Stolgebtihren  daftir  bei  Kindern  aus  gemischten  Ehen  verfügt  das
Geistliche  Departement  wiederholt,  dass  dieses  »dem  Pfarrer  des  Vaters
gehtihrt«.

8.n.0.R.  47.  12.

Ein  solches  Rescript  von  Reck,  Goldbeck,  Thulemeier  und  Massor,
an  das  Ober-Consistorium  zu  Breslau,  Berlin  1804  Oktober  12,  is
wiederholt  gedruckt,  u.  a.  bei  Amelang  a.  a.  0.  8.  312.  Im  »Archive«  war
es  nach  einer  Aktennotiz  de  1852  »nicht  zu»ermitteln«.  Nach  einem  Rescripte
  Goldbeck’s  an  die  Ober-Amts-Regierung  zu  Brieg,  d.  d.  Berlin  1804
Januar  28,  war  diese  Deklaration  nur  auf  solche  Ehen  anzuwenden,  welche
erst  nach  Publikation  derselben  geschlossen  worden«.

Gedruckt  bei  Amelang  a.  a.  O.  8.  296.

1:  Cfr.  No.  661.