Gemischte  Ehen.  Essen.  ri

Bericht  des  General-Vikariate  zu  Hildesheim  s.  unter  dem  8.  De-  Mg
cember  1803,  No.  662.

Schreiben  Angern’s  an  Massow  3.  unter  dem  8.  December  1803,  Nov.  25
No.  662.

659.  Immediat-Bericht  des  Staats-Ministers  v.  Angern.  Berlin  1803  Nor.  26
November  26.
R.  89.  89.  0.  Ausfertigung.
Die  Ordnung  der  Entschädigungs-Ansprüche  der  Prinzessinnen  Wilhelmine  und
Klementine  von  Hessen-Rothenburg,  als  Pröpstin  und  Kapitularin  des  Damen-Stiftes
zu  Essen.)
.  »Die  Differenzen  betreffen  nehmlich  folgende  Punkte:

1.  Verlangen  die  Prinzessinnen,  dass  ihnen  die  Naturalien  nach  dem
Durchschnitt  der  letzten  10  Jahre  berechnet  werden.  Allein  da  dieses  die
thenern  Krieges-Jahre  gewesen  sind,  so  hat  man  solche  auf  keinen  Fall  zum
Grunde  legen  können.  Die  vorletzten  10  Jahre,  auch  andere  Mittelpreise,
wonach  das  ganze  Kapitels-Vermögen  veranschlagt  worden,  haben  die  Prinzessinnen
  gar  nicht  annehmen  wollen,  daher  es  in  jeder  Hinsicht  das  beste
sein  wird:  ihnen  die  Naturalien  in  Natura  verabfolgen  zu  lassen,  wie  dies
auch  ganz  füglich  geschehen  kann,  da  jede  Eviction  von  Getreide-Preisen
misslich  ist.

2.  Verlangen  sie  zu  ihrer  Entschädigung  diejenigen  Summen,  welche
sie  in  den  letzten  Jahren  nach  ihren  ehemaligen  besondern  stiftischen  Verhältnissen
  zufällig  genossen  haben.  Allein  nach  Aufhebung  des  Stifts  ist
auch  der  ganze  Chordienst,  mithin  der  ganze  Begrif  von  Präsenzen  weggefallen,
  und  daher  die  Bestimmung  getroffen  worden,  dass  alle  Reventien
gleichmässig  nach  der  Zahl  der  Präbenden  getheilt  werden  sollten.  Auf
die  ehemaligen  Vortheile,  welche  sonst  dadurch  entstanden,  dass  mehrere
Kapitularinnen  abwesend  gewesen,  dagegen  sie,  die  Prinzessinnen,  sich  in
Essen  aufgehalten,  kann  also  nicht  gesehen  werden,  und  geschieht  es,  so
würde  es  auf  Kosten  der  tibrigen  Stiftsdamen  geschehen.  Dieserhalb  scheinen
  sie  in  ihrer  jetzigen  Vorstellung  nicht  darauf  zu  bestehen,  sondern
haben  sich  zum  Ersatz  dessen

3.  die  zehnte  Kapitels-Präbende  ausgebeten,  welche  von  der  Fiirstin
von  Schwarzenburg  zur  Zeit  der  Säcularisation  noch  nicht  in  Besitz  genommen
  war  und  die  also  E.  K.M.  anheim  gefallen  ist.  Allein  diese  Präbende
ist  wirklich  schon  eingezogen  und  wird  zu  E.  M.  Vortheil  berechnet.  Es
werden  daraus  die  Kosten  für  die  angeordnete  Verwaltungs-  und  Aufsichts-Behörde
  bestritten,  und  nach  Abzug  derselben  bleibt  noch  zur  Zeit  wenig
übrig,  daher  diese  Revenüen  nicht  entbehrt  werden  können,  ohne  aus  E.
K.M.  Kassen  dazu  herzugeben,  wozu  gar  kein  Grund  vorhanden  ist.

1}  Cfr.  No.  633.

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