1803

Nor.  26

Dec.  1

68  Urkunden  No.  659—661.

Ueberhaupt  erträgt  eine  solche  Präbende  nach  den  Mittel-Preisen  des
Getreides  547  Rthir.  Clevisch  oder  456  Rthir.  Berliner  Courant.  Die  Prinzessinnen
  haben  aber,  nach  den  Grundsätzen  sub  1  und  2  berechnet,  für

jede  1300  Rthlr.  Clevisch,  ausser  den  auf  1249  Rthir.  berechneten  Propstei-Reventien,

  welche  allerdings  auch  besonders  zu  vergüten  sind,  verlangt.
Es  dürften  ihnen  aber  nach  dem  obigen  nur  die  Naturalien  in  Natura,  und
das  Geld,  alles  nach  dem  Durchschnitt  der  gesammten  Stifte-Reventien,  ohne
auf  Präsenzen  oder  vorige  Stifts-Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen,  zu  bewilligen
  sein.

Es  hängt  indessen  lediglich  von  E.K.M....  Gnade  ab,  ob  und  in  wie  fern

4.  dem  Gesuche  deferirt  werden  soll,  solche  Revenfien  auch  ausser
E.  K.M.  Staaten  ganz  oder  zum  Theil  verzehren  zu  dürfen.

Bisher  ist  die  Regel  angenommen  worden:  dass,  wenn  ein  solehes  Abfindungs-Quantum
  ausserhalb  Landes  verzehrt  werden  will,  alsdann  nur
die  Halbscheid  angenommen  werden  soll.

[5.]  Jetzt  aber  haben  zwei  andere  Kapitularinnen  des  Gräflichen  Damen-Stifts
  zu  Essen,  die  Gräfinnen  Mariane  von  Trautmannsdorf  und  Henriette
von  Manderscheid-Blankenheim,  mit  denen  ebenfalls  durch  die  Organisations-Commission
  über  die  Abfindung  unterhandelt  ist  und  die  sich  die  sonstigen
Grundsätze,  auch  die  Hebung  der  Natunralien  in  Natura,  haben  gefallen  lassen,
sich  vorbehalten,  dass  ihnen  wenigstens  ?/,  der  Reveniien  belassen  werden
mögten,  für  den  Fall  sie  solche  ausserhalb  Landes  verzehren  wollten.

Die  Organisations-Commission  zu  Essen  hat  solches  in  Rücksicht  der
nur  geringen  Reventien  unterstützt  und  mir  scheint  dies  Verlangen  ebenfalls
billig  zu  sein.«  ...

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:

»1.  Dec.  1803.

Ad  1.  Da  die  Prinzessinnen  keine  Mittel-Preise  annehmen  wollen,
eine  Abfindung  nach  dem  Durchschnitts-Preise  der  lezten  10  theuren  Jahre
aber  sogar  einen  Zuschuss  aus  Königl.  Cassen  nothwendig  machen  würde:
so  ist  eg  besser,  denselben  die  Naturalien  in  natura  verabfolgen  zu  lassen.

Ad  2.  Da  die  Prinzessinnen  selbst  die  Gerechtigkeit  des  Princips  anerkennen,
  ein  Schritt  dartiber  hinaus  aber  wiederum  Zuschtisse  nöthig  machen
würde,  so  kann  auch  hierunter  keine  Aenderung  geschehen,  noch  weniger  aber

ad  3.  Dem  Antrage  derselben,  welchem  die  von  Ref.  angeführten  sehr
erheblichen  Gründe  entgegen  stehen,  deferirt  werden.

Ad  4.  aber  wollen  8.  M.  in  Erwägung  dessen,  dass  es  den  Kapitularinnen
  vorhin  freystand,  die  Präbende-Einktinfte  gegen  Verzichtleistung  auf
die  Präsenz-Revenues  auch  ausserhalb  Landes  zu  verzehren,  das  Gesuch
der  Prinzessinnen  jedoch  nur  in  der  Art  bewilligen,  dass  sie  von  der  Abfindungs-Summe
  für  den  darunter  befindlichen  Antheil  der  Präsenz-Revenues
einen  angemessenen  Theil  zurticklassen  miissen.