Ostprenssen.  Ermeland.  13

schaftstheilungen;  es  muss  sich  aus  gleichem  Grunde  sehr  mit  Testaments-Auf-
  und  Annahmen  beschäftigen.  Ausserdem  verwaltet  es  das  Hypothekenwesen
  über  180  einzelne  adelige  Güter  und  führet  die  Criminaluntersuchungen
  seines  Departements,  worin  es  auch  die  Erkenntnisse  abfasset.
Auch  lieget  demselben  die  Berichtigung  der  Vasallen-Tabellen  und  die
Revision  der  Rechnungen  über  die  Cassen  aller  Kirchen,  geistlichen  Benefiien
  und  andern  milden  Stiftungen,  nebst  der  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung
  und  die  Bauten  dieser  piorum  corporum  ob.  Zur  Verbesserung
der  Justiz  im  Ermelande  sind  zwey  Vorschläge  geschehen,  dass  nemlich
entweder

1.  dieses  Landvoigteigericht  aufgehoben,  mit  der  Ostpreussischen
Regierung  vereiniget  und  in  Heilsberg  eine  Creiss-Justiz-  Commission  etablirt,
  oder

2.  dasselbe  nur  in  seiner  Einrichtung  verbessert,  das  Personalo  verstärckt
  und  besser  besoldet  werde,  um  tüchtigere  Männer  anschaffen  zu
können.

Aus  der  abschriftliich  anliegenden  Berechnung  werden  E.  K.  M.  zu
ersehen  geruhen,  dass  die  Kosten  beider  Arten  von  Veränderungen  .ohngefehr
  gleich  hoch  zu  stehen  kommen,  und  in  diesem  Falle  scheinen  mir,
dem  Gross-Canzler,  nachstehende  Gründe  für  den  zweiten  Vorschlag  zu
sprechen:

1.  würde  die  Aufhebung  ein  Eingrif  in  die  Rechte  des  Bisthumes  und
des  Capitels  seyn,  in.  deren  Nahmen  dieses  Gericht  die  Justiz  verwaltet  und
welehen  auch  der  Vorschlag  zur  Besetzung  der  Stellen  mit  der  Bedingung
zugestanden  worden  ist,  dass  sie  qualifizirte  Subjecte,  und  zu  den  geringern
Subalternstellen  invalide  Soldaten  wählen  müssen.  Dieser  Eingrif,  der  zugleich
  dennoch  eine  Schmälerung  der  Bischöflichen  Competenz  zur  Folge
haben  soll,  scheint  auch  zur  Zeit  um  so  weniger  des  gemeinen  Besten  wegen
nothwendig  zu  seyn,  als

2.  bei  erhöheten  Gehältern  und  vermehrtem  Personale  nach  dem  Vorschlage
  in  der  anliegenden  vorallegirten  Berechnung,  ohnedem  ftir  die  Besetzung
  des  Laandvoigteigerichtes  mit  Männern,  welche  ihre  Prüfung  bei
der  Immediat-Examinations-Commission  überstanden  haben,  gesorgt  werden
kann.

3.  Eine  Creiss-Justiz-  Commission  wiirde  den  Einsassen  bei  weitem
nicht  so  bequem  seyn,  als  ein  zu  allen  ihnen  vorkommenden}'Geschäften
authorisirtes  Gericht,  und  sie  müssen  auch,  das  höhere  Porto  und  die  weiteren
  Reisen  nach  Königsberg  ungerechnet,  weit  höhere  Sportulsätze  bezahlen,
  wenn  sie  unmittelbar  der  Gerichtsbarkeit  der  Regierung  unterworfen
  werden.  oo.

4.  Würde  bei  einer  Vereinigung  des  Landvoigteigerichtes  mit  der  Regierung
  das  ohnehin  jetzt  schon  unzureichende  Gelass  der  letzteren  mit
grossen  Kosten  ansehnlich  erweitert  werden  missen.

1803
Dec.  10