1803
Dee.  10

Dec.  22

1804
Febr.  20

74  Urkunden  No.  663  —6564.

5.  würde  eine  Verlegenheit  entstelien,  die  itzigen  Offizianten  des  Landvoigteigerichtes,
  besonders  den  Director,  auderweitig  unterzubringen.

Wenn  aber  auch  das  Landvoigteigericht  in  seiner  bisherigen  \erfassung
  bleibt,  so  muss  es  ausser  denjenigen  Zimmern,  welche  es  schon  in
dem  einen  Flügel  des  Bischöflichen  Schlosses  inne  hat,  noch  wenigstens
eins  haben;  ausserdem  bedarf  es  der  dem  ersten  Landreuter  nur  praecaire
eingeräumten  Wohnung  im  Schlosse  für  immer,  weil  dieser  die  Gerichtsstelle
  und  die  Cassen  bewachen  muss,  und  endlich  fehlet  es  an  einem
Schuld-  und  eigentlichen  Straf-Gefängnisse,  welche  nach  der  Behauptung
der  Ostpreussischen  Regierung  ebenfalls  füglich  durch  Hergebung  zweier
Zimmer  in  dem  Schlosse  beschaft  und  eingerichtet  werden  können.  Wir
tragen  dahero  ...  darauf  an:

Ausser  dem  jährlichen  Quanto  von  1590  Rthlr.  auch  noch  ...

zu  genehmigen,  dass  das  vorbemerckte  Gelass  für  das  Landvoigtei-Gericht
  reserviret  und  dessen  Ausbau  und  künftige  Unterhaltung
dem  neuen  Fürstbischofe  auferlegt  werde.

U.  Was  die  Verbesserung  des  Schulwesens  im  Ermelande  und  der
Weltgeistlichen  im  alten  Ostpreussen  und  Litthauen  betrift,  so  sind  E.  K.
M.  von  der  Notwendigkeit  derselben  gewiss  überzeugt,  und  das  oben  dazu
erbetene  jährliche  Quantum  der  2455  Rthir.  11  Gr.  6  Pfg.  von  der  Fürst-Bischöflichen
  Competenz  hilft  nur  den  dringendsten  Bedürfnissen  ab.  Jedoch
  muss  ich,  der  Etatsminister  von  Massow,  annoch  bemercken,  dass  ich
mit  dieser  Summe  nicht  die  Geistlichkeit  des  Ermelandes,  die  deren
nöthig  nicht  bedarf,  sondern  die  Catholische  Weltgeistliche  im  alten  Ostpreussen
  und  Litthauen,  die  theils  gar  keine,  theils  sehr  geringe  fixe  Einnahme
  haben,  es  also  vorztiglich  gebrauchen,  in  ihren  Einktinften  verbessern
zu  dürfen  wtinsche,  und  dahero  die  Allerlöchste  Genehmigung  dahin  zu
richten  ...  bitte:

dass  die  2455  Rthir.  11  Gr.  6  Pfg.  zur  Verbesserung  des  Volcks
Schulwesens  im  Ermelande  und  der  bedürftigen  Weltgeistlichen  in
Alt-Ostpreussen  und  Litthauen  verwendet  werden  können.«

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:
»22.  December  1803.
Approbirt.&lt;

Hiernach  Cabinets-Ordre,  Berlin  1803  December  22.
R.  7.  B.  16.  ©.  Ausfertigung.

Ebendort  die  Korrespondenz  zwischen  den  Ressort-Ministern,  aus  der
der  Bericht  erwuchs,  den  Goldbeck  angeregt  hatte.

Auf  einen  weiteren  Bericht,  vom  13.  Februar  1804,  bestimmt  die
Gabinets-Ordre,  Berlin  1804  Kebruar  20,  dass  »für  die  drey  ersten