76  Urkunden  No.  664  -  665.

De  zu  1.  die  Kloster-Güter,  bei  der  Aufhebung  der  Klöster,  sofort  von
den  p.  Cammern  in  Administration  genommen  und  als  Domainen  behandelt
werden  müssen,  obne  vorher  erst  die  Bestimmung  wegen  der  daher  entstehenden
  Fonds  abzuwarten.  Für  so  billig  und  gegründet  ich  den  Wunsch
halte,  dass  ein  Theil  dieser  Fonds,  wenn  E.  K.  M.  es  für  gut  erachten
sollten,  zum  Besten  der  Schulen  und  ähnlichen  öffentlichen  Anstalten  verwendet
  werden  mögen,  so  scheint  es  mir  doch  nicht  rathısam,  dass  die
Gtiter  selbst  dazu  bestimmt  werden;  vielmehr  ist  es  zweckmässiger,  solche
gleich  andern  Domainen  zu  behandeln,  solche  bewirtschaften  und  demnächst
auf  die  General-Cassen,  wohin  die  Reventien  dieser  Gilter  fliessen,  die  Allerhöchst
  zu  bestimmenden  Quanta  anweisen  zu  lassen.

Sollen  zuvor  diese  Bestimmungen  ausgemittelt  werden  und  zur  Festsetzung
  kommen,  so  wird  damit  nothwendig  geraume  Zeit  hingehen,  da  es
auf  eine  nähere  Untersuchung  der  Bediirfnisse  und  der  zweckmässig  zu
thuenden  Vorschläge  ankömmt.  Immittelst  wird  die  Administration  und
die  weitere  Disposition  in  der  Güter-Verwaltung  gehemmt,  und  dieses  in
jeder  Hinsicht  grossen  Nachtheil  mit  sich  führen;  wohingegen  dies  Geschäft
einfach  und  gut  auseinander  geht,  wenn,  wie  in  den  Entschädigungs-Provinzen,
  alles  in  Selbstverwaltung  genommen,  demnächst  aber  alles  veranschlagt
  und  zu  Domainen  umgeschaffen  wird.  Wenn  alsdann  der  Ertrag
der  aufgehobenen  Klöster  feststeht,  welcher  einstweilen  extraordinarie  zu
berechnen  sein  wiirde,  können  die  Staats-Minister,  von  welchen  E.  K.  M.
sodann  die  Vorschläge  über  diese  Revenüen  zu  erfordern  geruhen  werden,
solche  im  Verbältniss  mit  dem  Vermögens-Bestande  und  diesem  Ertrage  abzugeben
  erst  im  Stande  sich  befinden,  ohne  dass  die  Vermögens-  und  Reventien-Verwaltung
  selbst  dadurch  aufgehalten  wird.  Der  jezzige  Auftrag
in  der  ...  Cabinets-Order  vom  4.  Oktober  dieses  Jahres  erstrekt  sich
aber  ftrs  erste  nur  tiber  die  Auswahl  der  bei  Aufhebung  der  Klöster  zunehmenden
  Maassregeln,  welche  mit  dem  gegenwärtigen  Berichte  erlediget
sind,  in  sofern  es  das  Allgemeine  und  nicht  das  besondere  Gesuch  des
Abts  Schoff  vom  Kloster  Ammensleben  betrift,  über  welches  erst  nach
vollständiger  Aufnahme  dieses  Klosters  geurtheilt  und  berichtet  werden
kann.

Zu  2.  bin  ich  weit  entfernt,  der  Haupt-Organisations-Commission  Geschäfte
  aufzulegen,  da  sie  noch  hinreichend  mit  den  Einrichtungen  der
mehresten  Verwaltungs-Partien  in  den  Entschädigungs-Provinzen  beschäftiget
ist;  indess  halte  ich  es  ftir  nothwendig  und  E.K.M.  ...  Interesse  für  zuträglich,
  dass  die  Leitung  des  Aufhebungs-Geschäfts  durch  solche  allein
geschehen  möge,  denn  sie  ist  aus  der  Erfahrung  von  den  vielen  in  den
Entschädigungs-Provinzen  aufgehobenen  Klöstern  und  Stiftern  mit  dem  Verfahren
  dabei  und  allen  eintretenden  Verhältnissen  genau  bekannt.  Im
Gange  des  Geschäfts  kömmt  es  auf  vorzügliche  Beschleunigung  und  als
baldige  Bestimmung  auf  die  denn  täglich  eingehenden  Anfragen  zu  sehr  an;