Klosteraufhebung.  Wigry.  77

nach  der  Aufhebung  aber  und  in  der  Verwaltung  des  Vermögens  ist  solches
noeh  mehr  nöthig,  wenn  wegen  einzelner  Verwaltungs-Dispositionen  rasche
Beschlüsse  nöthig  werden.  Soll  nun  deshalb  jedesmahl  erst  mit  dem  conoernirenden
  Chef  des  Hoheite-  und  Geistlichen  Departements  ’concertirt
werden,  so  wird  durch  den  dabei  unvermeidlichen  Verzug  zu  viel  Nachtheil
  erwachsen.

Dagegen  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  die  Haupt-Organisations-Commission,
  wann  sie  68  für  nothwendig  findet,  andere  dabei  concernirende
Departements  und  deren  Chefs  um  ihre  Meinungen  zu  befragen,  wie  solches
such  bei  Säcularisation  der  Klöster  in  den  Entschädigungs-Provinzen  gescheben
  ist,  zu  ihrer  eigenen  Sicherheit  solches  nicht  unterlassen  wird.
Die  Haupt-Organisations-Commission  wird  dadurch  auch  nicht  länger  bestehen
  dürfen,  denn,  wenn  sie  sonst  aufgelöset  werden  kann,  werden  diese
Kloster-Aufhebungs-Geschäfte,  wobei  eg  sodann  vornehmlich  auf  die  Verwandlung
  in  Domainen  und  auf  deren  Verwaltung  als  solche  ankömmt,  an
die  resp.  Departements  des  General  p.  Directorü  tibergehen.«  ...

665.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  Frhrn.  v.  d.  Reck  und

v.  Schreetter.  Berlin  1803  December  16.
R.  59.  32.  C.  Ausfertigung.

Vorschläge  für  die  Verwaltung  und  Wiederbesetzung  des  durch  den  Tod  des  Bischofs
Michael  Franz  v.  Karpowicx  erledigten  Bischofsitzes  von  Wigry.!)

»Der  Römisch-Katholische  Bischof  von  Wygry,  Nahmens  Michael
von  Karpowicz,  ist  am  5.  November  c.  auf  dem  Dorfe  Berzniken  in  seiner
Diöces  an  der  Brustwassersucht  gestorben.

(1.)  Die  Kammer  zu  Bialystock  hat  unmittelbar  darauf  den  beiden  Officialen
  von  Golaczewski  und  von  Paszkiewicz  die  Verwaltung  des  erledigten
Bischöflichen  Sprengels  übertragen.  Dadurch  wäre  aller  möglichen  Verlegenheit
  vorgebeugt,  und  wir  bitten  E.K.M.,  diese  Anordnung  ...  zu  genehmigen.

Bis  zur  Ernennung  eines  Nachfolgers  des  Verstorbenen  scheint  eg  aber
billig,  sowohl  den  jetzigen  beiden  Verwesern  der  Bischöflichen  Diöcese,  als
auch  einem  dortigen  Geistlichen  Nahmens  Konopka,  der  unter  dem  Titel
eines  Procuratoris  domus  Cathedralis  Wygrensis  die  specielle  Aufsicht  tiber
die  Bischöflichen  Gebäude  nnd  Inventarien-Stücke  geführt  hat  und  dieselbe
unter  der  Oberaufsicht  des  Officials  von  Paskiewioz  zu  fiihren  fortfährt,  für
ihre  Mühwaltung,  mit  welcher  mehrere  Unkosten,  wie  Besoldung  von  Secretairs,
  Wächter  u.  d.  gl  verbunden  sind,  eine  angemessene  Belohnung  aus
dem  vacanten  Bischöflichen  Gehalte  anzuweisen.  Wir  fügen  daher  die  ...
Bitte  hinzu:

(2.)  dass  E.  K.M.  den  beiden  Officialen  von  Golaszewski  und  von
Paskiewicz,  imgleichen  dem  Geistlichen  Konopka,  vom  1.  December

1)  Cfr.  No.  586  und  692.

1803
Dee.  16

Dec.  16