84  Urkunden  No.  668-670.

ns  1II.  Es  ist  demnach  rathsam,  für  alle  sub  No.  I  besagte  Lande,  inclusive
  Cleve,  Marck  und  Ravensberg,  in  der  besagten  Kloster-  Aufhebungs-Sache
  vorzuschreiten  und

IV.  ganz  die  Analogie  der  Verfahrungs-Art  in  den  Indemnitaets-Landen
zu  beobachten,  nämlich  sogleich  in  sämtlichen  Provinzen  durch  Commissarien
der  Regierung  und  Kammer  Statum  personalem  et  bonorum  der  qu.  Klöster
aufnehmen  zu  lassen,  die  genaueste  Rechnungsführung  den  Klöstern  zur
Pflicht  zu  machen  und  Alienationen  zu  verbieten.

V.  ferner  ordentliche  Etats  des  Vermögens  und  sodann  mit  Hinsicht
auf  den  Reichs-Deputations-Schluss  tiber  jedes  Kloster  Normal-Etats,  nach
welchen  die  zu  ertheilenden  Pensionen  zu  bestimmen,  zu  E.  K.  M.  Appreobation
  anfertigen  zu  lassen;  darauf

VI.  die  Klostergüter  als  Domainen  den  Kammern  in  Administration  zu
geben,  nachdem

VII.  von  den  beauftragten  Ministern,  Freiherrn  von  der  Reck,  von
Massow  und  von  Angern,  E.  K.  M.  wegen  Verwendung  der  gewonnenen
Fonds  Anträge  gemacht  worden;

VIII.  Wegen  des  Pensions-Gesuchs  des  Abts  Schoffs  in  Kloster  Ammensleben
  behalten  sich  gedachte  drey  Ministre  vor,  E.  K.  M.  einen  Special-Bericht
  zu  erstatten,  und  erbitten  sich  endlich

IX.  wegen  der  oatholischen  Nonnenklöster  in  den  No.  I  besagten
Landen  Allerhöchstdero  Befehle  dartiber,  ob  auch  von  diesen  Klöstern  Btatus
  personalis  et  bonorum  aufzunehmen,  um  solche  unter  Besteuerung  entweder
  nach  Befinden  fortdauern  oder  mit  Verbot  neuer  Aufnahmen  aussterben
  zu  lassen,  wobei  die  Grinde  zur  Prüfung  der  Frage:  welcher
Alternative  der  Vorzug  zu  geben?  genau  zu  erforschen  und®E.  K.M.  einzeln
  zur  Entscheidung  vorzutragen  seyn  würden.«  ...

Dee.  21  In  dem  Begleitschreiben  von  Haugwitz  an  Reck,  Massow  und
Angern  zu  diesem  von  ihm  mitgezeichneten  Immediat-Berichte  bemerkt  er
am  21.  December  1803:  »Die  Rücksicht  auf  die  mit  Chur-Pfalz  bestehenden
  Religions-Recesse  kann  um  so  weniger  bey  der  Sache  Bedenken  erwecken,
  als  der  Münchener  Hof,  selbst  ohne  eine  allhier  deshalb  gehaltene
Nachfrage,  bereits  mit  der  Aufhebung  der  Klöster  im  Bergischen!  beschäftigt,
und  in  keinem  Fall  ein  Widerspruch  von  seiner  Seite  gegen  unsere  nunmehrige
  ähnliche  Maassregeln  zu  erwarten  ist.«

R.  52.  27.  C.  Concept,  geschrieben  von  Küster,  ges.  Haugwitz.