Münster.  Hildesheim.  Geistliche  Gerichte.  93

675.  Rescript  des  Hoheits-Departements  an  die  Regierungs-Deputation  |
zu  Hildesheim.  Berlin  1804  Januar  26.
R  3).  8.  a.  Abschrift,  gez.  Reck.

Die  päpstliche  Ernennung  des  Bischofs  von  Hildesheim  xum  Apostolischen  Vikar
des  Nordens  (Vicarius  apostolicus  Missionum  septentrionalium)  hat  für  Preussen
keine  Geltung.i)

.  »Euren  Bericht  vom  16.  d.  M.,  die  Ernennung  des  Bischofs  von
Hildesheim  zum  Nordischen  Missions-Bischof  betreffend,  haben  Wir  nebst
der  Euch  von  dem  geistlichen  Rathe  des  Bischofs,  Tegethoff,  mitgetheilten
Abschrift  der  darüber  im  Jahre  1775  ergangenen  päpstlichen  Ausfertigung
erhalten.  Es  ist  zwar  nicht  zu  erwarten,  dass  der  jetzige  Bischof  von
diesen,  seinem  Vorgänger  von  dem  vorigen  Papste  verliehenen,  für  die
Preussischen  Lande  ohnehin  null  und  nichtigen  Fiacultaeten  und  geistlicher
Jurisdiction  Gebrauch  zu  machen  sich  werde  beigehen  lassen.  Sollte  es
versucht  werden,  so  habt  Ihr  Uns  sofort  davon  Anzeige  zu  thun,  ohne  dergleichen
  vermeinten  Rechte  anzuerkennen.  Für  jetzt  bedarf  es  keiner  weiteren
Aeusserung  von  Euch  gegen  den  Tegethoff;  falls  aber  derselbe  eine  verlangt,
  muss  sie  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Rescripts  geschehen.  «

Die  Mittheilung  dieses  Rescripts  an  das  Cabinets-Ministerium  schreibt
Raumer  am  1.  Februar  1804  »Ad  Acta,  da  v.  Humboldt  schon  in  seiner
Instruaetion  zur  nöthigen  Vigilanz  angewiesen  ist.«

Schreiben  von  Bacher  s.  unter  dem  4.  Juni  1803,  No.  604.

676.  Circular-Resoript  des  Hoheits-,  Südpreussischen,  Justiz-  und
Neuostpreussischen  Departements  an  die  Südpreussischen  und  Neuostpreussischen
  Regierungen.

R.  7.  C.  25.  a  Abschrift,  gez.  Beck;  Voss;  Goldbeck;  Schroetter.
Das  Verhältniss  der  Justixiarien  bei  den  Geistlichen  Gerichten  in  Süd-  und  Neuosipreussen.


»Die  Constitution  wegen  der  Verfassung  der  geistlichen  Gerichte  in
Südpreussen  vom  25.  August  17962),  hat  das  Verhältniss  des  Justitiarius
bey  diesen  Gerichten  und  dessen  Geschäfte  nicht  genau  bestimmt:  dahero
Wir  nötig  finden,  Euch  deshalb  mit  nachstehenden  näheren  Anweisungen  zu

versehen:
I.

Der  Justitiarius  muss  für  alles  stehen,  was  die  Form  aller  bei  diesen
Gerichten  vorkommenden  Geschäfte  betrift.

Hiernach  lieget  demselben  nicht  nur  die  Instruction  der  Prozesse  und
Untersuchungen  ob,  sondern  er  muss  auch  alle  zu  diesem  Endzwecke  nötige
Verfügungen  erlassen.

1;  Cfr.  No.  642.  2)  Band  VII,  No.  360.

1808
n.  26

Jan.  26

Jan.  28