1804
‚Jan.  28

04  Urkunden  No.  676-677.

2.

Dem  Official  stehet  eg  zwar  frei,  entweder  selbst  oder  per  judicem
surrogatum  den  Instructionen  beizuwohnen;  nur  darf  er  sich  weder  dabei,
noch  in  Ansehung  der  zum  Behuf  der  Instruction  zu  erlassenden  Verfügungen
  ein  votum  decisivum  anmaassen,  und  es  dürfen  in  keinem  Falle  durch
seine  Zuziehung  ftir  die  Partheyen  mehrere  Kosten  entstehn;  es  wäre  denn,
dass  eine  oder  beide  Partheyen  diese  Zuziehung  ausdrücklich  verlangten
und  er  deshalb  reisen  misste,  als  welchen  Falls  er  diejenigen  Diäten  verlangen
  kann,  welche  in  der  nächstens  zur  publicirenden  Sportul-  Taxe  für
die  geistlichen  Gerichte  werden  bestimmt  werden.

In  jedem  andern  Falle  dürfen  nur  die  gewöhnlichen  Instructions-Gebtihren
  angesetzt  werden,  und  es  verstehet  sich  von  selbst,  dass  nur  diejenige
  Parthey  die  vorerwähnten  Diaeten  bezahlen  darf,  welche  die  Zuziehung
  des  Officials  oder  dessen  Stellvertreters  verlangt.

3.

In  Ansehung  der  Unterschrift  der  während  dem  Laufe  der  Instruction
ergehenden  Verfügungen  kann  es  bei  der  bisherigen  Observanz  sein  Bewenden
  haben;  zur  Beschleunigung  der  Sachen  verordnen  Wir  jedoch,  dass,
wenn  sich  der  Justitiarius  allein  am  Orte  des  Gerichts  befindet,  er  zur
alleinigen  Unterschrift  dieser  Verfügungen  berechtiget  seyn  soll.

4.

Alle  Journale  und  Biicher,  welche  die  Prozess-Sachen,  Untersuchungen
und  andere  Judicilia  betreffen,  muss  der  Justitiarius  führen.  Dagegen  aber

5.

darf  sich  der  Justitiarius  auf  keine  Weise  in  die  materielle  Entscheidung
der  Sache  anders  als  consultative,  wenn  er  darum  befragt  wird,  mischen,
und  er  ist  nur  befugt  und  verpflichtet,  dahin  zu  sehen,  dass  die  Erkenntnisse
in  der  gehörigen  Form  abgefasst  werden  und  darinn  nichts  aufgenommen
werde,  was  den  Prohibitiv-Gesetzen  des  Landes  zuwider  läuft.

In  Ansehung  der  bei  den  geistlichen  Gerichten  vorkommenden  Untersuchungen
  verstehet  es  sich  jedoch  von  selbst,  dass  der  Justitiarius  die
Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  I  Tit.  35  8  69  beobachten
und  die  spruchreif  instruirten  Acten  mit  seinem  Gutachten  einreichen  muss.
Bey  dieser  Gelegenheit  haben  Wir

6.

in  Ansehung  der  bei  den  geistlichen  Gerichten  vorfallenden  Strafen  noch
zu  bestimmen  für  gut  gefunden,  dass  alle  Strafen  von  5  Rthir.  und  darunter
diesen  Gerichten  überlassen,  alle  höhern  Strafen  aber,  als  eigentliche  fiskalische,
  zu  Unserm  fiskalischem  Straffond  verrechnet  werden  müssen.