Geistliche  Gerichte.  Posen.  95

Die  speciellere  Bestimmungen  wegen  des  Verhältnisses  und  der  Ge-  Fe
schäfte  des  Justiciarii  überlassen  Wir  Euch  lediglich,  indem  solche  auf  der
Localität  einzelner  Gerichte  beruhen  können.

Ihr  habt  hiernach  die  geistlichen  Gerichte  Eures  Departements  gehörig

zu  instruiren.«

Reseript  Goldbeck’s  an  die  Ober-Amts-Regierung  zu  Brieg  8.  unter  Jan.  28
dem  21.  November  1803,  No.  658.

677.  Generalmajor  v.  Zastrow  an  den  Staats-Minister  v.  Voss.  Posen  Jan.  29
1804  Januar  29.

Gen.-Direktorium  Südpreussen.  LXXIL  1110.  Eigenhändig.

Die  Räumung  der  Josephiner-Kirche  zu  Posen  und  ihre  Einrichtung  für  den  protestantischen
  Gotlesdienst.i)

.  »Die  Schlüssel  der  Kirche,  welche  ich  seit  der  Räumung  des
Klosters  in  meiner  Verwahrung  gehabt,  habe  ich  nicht  aus  den  Händen
geben  mögen,  theils  um  zu  verhindern,  dass  bey  der  Wegräumung  der
gottesdienstlichen  Geräthschaften  mit  keiner  Feyerlichkeit  verfahren  werden
könnte,  wodurch  aufs  Neue  eine  Menge  Menschen  in  Bewegung  gesezt
worden  wären;  theils  damit  die  Geistlichen  nicht  ganz  nach  ihren  Gefallen
sollten  Schalten  und  Walten  können:  und  hat  auch  die  Erfahrung  bestätigt,
dass,  wenn  sie  ganz  freye  Hand  gehabt  hätten,  in  der  Kirche  durchaus
nicht  das  Mindeste  geblieben  seyn  und  wir  nur  die  zerrissenen  Mauern  behalten
  haben  würden.

Wir  gebrauchen  zwar  zu  unseren  Gottesdienst  nur  das  Haupt-Altar,
die  übrigen  in  der  Kirche  befindliche  Altäre  oder  vielmehr  Altar-Verzierungen
—  den  alles  was  zu  die  Altar-Tische  gehört,  ist  fortgenommen  worden  —
dienen  indessen  zur  Zierde  der  Kirche,  deren  innere  Form  dem  gemäss  eingericht
  ist,  und  können  die  Geistlichen  nach  ihrer  eigenen  Anzeige  keinen
Gebrauch  davon  machen;  es  schien  mir  dahero  schade  zu  seyn,  diese
schöne  Bilähauer-Arbeit,  wovon  beym  Abbrechen  nicht  ein  Stfick  ganz  geblieben
  seyn  wirde,  unntizzer  Weise  zu  zernichten.

Vier  kleine  Altäre  hingegen,  die  verstochen  waren,  die  bey  Anlegung
der  Bänke  in  Wege  gewesen  seyn  würden  und  die  die  Geistlichen  an  Landkirchen
  zu  verkaufen  gedenken,  habe  ich,  um  ihnen  ein  Vortheil  zuzuwenden,
  herausnehmen  und  sowohl  das  Abbrechen  als  Fortschaffen  derselben,
  so  wie  auch  aller  übrigen  Geräthschaften,  unendgeldlich  besorgen
lassen.

Die  in  der  Kirche  zurfickgebliebene  Bilder  sind  keine  andere  als  die
sogenannten  Altar-Blätter,  welche  doch  nicht  herausgerissen  werden  konnten,
und  die  Figur  des  heiligen  Josephs,  welche  schon  auf  den  Wagen  gepakt

l}  Cfr.  No.  648  und  679.