Posen.  Schlesien.  97

Provinz  und  die  Staats-Klugheit  in  Beziehung  auf  innere  und  äussere  Verhältnisse
  erfordern  aber,  dass  sowohl  die  Frage  ob,  als  die  Frage  wenn  und  wie
zu  Ausführung  dieser  Maasregel  zu  schreiten,  von  allen  Seiten  sehr  sorgfältig
und  mit  der  grössten  Verschwiegenheit  erörtert  werde.  Ihr  seyd  von  allem
dem,  worauf  es  hierbey  ankommen  kann,  gründlich  und  vollständig  unterriehtet,
  und  Ich  habe  das  gerechte  Vertrauen  zu  Euch,  dass  Ihr  das  dabey
in  so  mannigfaltiger  Rücksicht  aufe  höchste  interessirte  Wohl  des  Staats
gewissenhaft  beherzigen  werdet.  Darum  trage  Ich  Euch  auf,  obige  Fragen
von  allen  Seiten  zu  erwägen,  zu  beleuchten  und  Mir  Euren  pflichtmässigen
gatachtliohen  Bericht  darüber  zu  erstatten.«

Berieht  von  Goertz  s.  unter  dem  4.  Juni  1803,  No.  604.

679.  Resceript  des  Südpreussischen  Departements  »an  die  Südpreussische

  Kammer  zu  Posen.&lt;  Berlin  1804  Februar  2.
Gen.-Direktorium  Südpreussen.  LIXII.  1110.  Concept,  gez.  Voss.
»Die  bewirkte  Räumung  der  dortigen  Josephiner-Kirche.«')

»Wir  haben  aus  Euerem  Berichte  vom  28.  v.  M.  und  dessen  Beilagen
ersehen,  dass  die  Räumung  der  ehemaligen  Josephiner  Carmeliter-Kirche  zu
Posen  bewerkstelligt  und  welches  Verfahren  dabei  überall  beobachtet
worden  ist.

Auffallend  ist  Uns  hierbei  die  Unbereitwilligkeit,  an  dem  Geschäfte
Theil  zu  nehmen,  gewesen,  welche  die  katholische  Geistlichkeit  bei  dieser
Gelegenheit  geäussert  und  welche  zur  Folge  gehabt  hat,  dass  sich  nur  erst
der  dritte  substituirte  Commissar  in  der  Person  des  Priors  des  Klosters  ad
Corpus  Christi  dem  dem  Bischofe  von  Posen  ertheilten  Auftrage  unterzogen.
Sonst  gereicht  es  zu  Unsrem  besondern  Wohlgefallen,  dass  die  Räumung
ohne  alle  Unannehmlichkeit  und  Unterbrechung  der  öffentlichen  Ruhe  stattgefunden
  hat,  ein  Erfolg,  welcher  ohne  Zweifel  vorztiglich  dem  vorsichtigen
und  beifallswürdigen  Benehmen  Seitens  des  Garnisons-Chefs  und  der  Militair-
  und  Civil-Commissarien  beizumessen  ist.  2

Bei  der  Räumung  selbst  war  allerdings  der  von  Euch  in  Absicht  der
zu  verabfolgenden  und  zurtickzubehaltenden  Gegenstände  aufgestellte  Grundsatz
  der  richtige,  und  es  hätte  daher  nicht  einmal  die  geschehene  Abbrechung
und  Verabfolgung  der  vier  kleinen  Altäre  geschehen  dürfen,  da  solche
Theile  der  Kirche  waren  und  nicht  ausschliessend  zum  römisch-katholischen
Cultus  gehören.  Indessen  ist  in  Rücksicht  auf  ihre  'Entbehrlichkeit  und
selbst  Hinderlichkeit  in  die  Kirche  die  hierunter  gegen  die  katholische
Geistlichkeit  bewiesene  Nachgiebigkeit  ganz  gut.

Nach  jenem  Grundsatze  sind  die  verzeichnete  zurlickbehaltene  Stücke
nnbedenklich  als  Eigenthnm  der  nunmehr  protestantischen  Kirche  anzu-T,

  Cfr.  No.  677.
@ranier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX  T

1804
Jan.  30

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