Posen.  Schlesien.  Status  quo.  99

ob?  als  die  Frage  wenn?  und  wie?  zur  Ausftihrung  der  beabsichtigten
Aufhebung  der  Klöster  in  Schlesien  zu  schreiten  sei,  von  allen  Seiten  sorgfältigst
  erörtert  werde.

Die  Haupt-Betrachtung  muss  hiernach  vor  allem  auf  die  Friedensschlnssmässigen
  Verhältnisse  mit  dem  Hause  Oesterreich  gerichtet  werden.

Man  ist  hier  allerdings  seither  in  der  Meinung  gewesen,  dass  diesem
Erzhause  gegen  jede  Verrückung  des  alten  Statuts  quo  des  katholischen
Religionswesens  in  Schlesien  ein  Widerspruchsrecht  zustehe.  Ich  habe  indess
schon  vorhin  bei  vorgekommenen  Gelegenheiten,  wie  Sich  8.  K.M.  zu  erinnern
  geruhen  werden,  dies  Widerspruchsrecht  in  Zweifel  ziehen  zu  miissen
geglaubt.  Diese  meine  blos  aus  der  Kenntniss  der  Friedensschltisse  selber
geschöpfte  Meinung  ist  nunmehr,  nachdem  ich  die  Archiv-Acten  über  die
ganze  Negotistionen  der  Schlesischen  Friedensschliisse  deshalb  besonders
durchgesehen  habe,  noch  zu  einer  viel  gewissern  Ueberzeugung  geworden.
Um  die  Gründe  meiner  Ueberzeugung  näher  anzugeben  und  dadurch  nach
der  allerhöchsten  Willensmeinung  die  Bache  zur  sorgfältigsten  Erörterung
su  bringen,  setze  ich  den  Gang  und  wesentlichen  Inhalt  aller  Verhandlungen,
die,  Ausweiss  der  Acten,  bei  diesen  verschiedenen  Friedens-Negotiationen
in  Beziehung  auf  das  katholische  Religionswesen  in  Schlesien  vorgekommen
ind,  in  geschichtlicher  Ordnung  ausführlich  hieher.

I.  Breslauer  Präliminar-Friede  1742.

Der  Präliminar-Friede-  zu  Breslau  vom  11.  Junius  1742  besagte

Art.  VL

‘Sa  Majest6  le  Roi  de  Prusse  conservera  la  religion  catholique  en
Silsie  in  statu  quo,  ainsi  qu’un  chacun  des  Habitans  de  ce  pais  lä,  dans
les  possessions,  libert6s  et  privilöges  qui  lui  appartiennent  legitimement,
ainsi  qu’Elle  l’a  declar6  &amp;  Son  entr6e  dans  la  Sildsie,  sans  deroger  toutefois
  &amp;  la  liberts  entiöre  de  conscience  de  la  religion  protestante  et  aux
droits  du  souverain.’

Die  vorgängige  Versicherung  des  Königs,  worauf  hier  Bezug  genommen
worden,  hatte  indess  in  dem:  Patent  wegen  des  Einmarsches  der  Königl.
Preuss.  Truppen  in  Schlesien  d.  d.  Berlin  1.  Dezemb.  1740  nur  sehr  allgemein
  folgendergestalt  gelautet:

‘und  gleichwie  dieses  (das  Einrüicken  der  Truppen)  keineswegs  in  der
Intention  geschehen,  um  J.  K.M.  von  Ungarn  zu  beleidigen,  —  —  als  können
alle  und  jede  des  Herzogthums  Schlesien  Einwohner  —  sich  versichert
halten,  dass  dieselben  von  Uns  oder  Unsern  Truppen  nichts  feindliches  zu
besorgen,  sondern  vielmehr  bei  allen  ihren  wohlhergebrachten  Recht  und
Gerechtigkeiten,  Freiheiten  und  Privilegien  in  publicis  et  privatis,  in  ecclesiastieis
  et  politicis,  welcher  Religion,  Standes  oder  Würden  dieselben
sein  könnten,  Unserer  Königl.  Protection  und  Schutzes  sich  —  —-  zu  erfreuen
  haben  sollen  p.’

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1804
Febr.  8