1804
Febr.  8

102  Urkunde  No.  881.

stehet,  von  dem  Oesterreichischen  Friedens-Negotisateur  von  Collenbach
vorgeschlagen  und  von  dem  diesseitigen  Bevollmächtigten,  dem  nachherigen
Kabinets-Minister  von  Hertzberg,  wiewohl  erst  nach  vielen  und  bis  auf
die  Stunde  der  Unterzeichnung  fortgesetzten  Gegen-Versuchen  angenommen
worden.  Der  p.  v.  Collenbach  hatte  darauf  dringendst  insistiret_und  selbst
bei  der  Unterhandlung  noch  gewisse  speziellere  Punkte  (unter  dem  Titel:
‘Spezial-  Begehren  zum  Behuf  der  katholischen  Religion  in  Schlesien,’)  als
Grundlage  aufstellen  wollen,  worin  der  Status  quo  von  1742  genauer  bestimmt,
  der  katholischen  Gemeine  die  Haltung  eines  eigenen  Deputirten  zu
Berlin,  der  freie  Recurs  nach  Rom,  die  Belassung  der  Geistl.  Pfründen  und
Beneficien,  der  Geistl.  Orden,  eine  nicht  zu  hohe  Besteurung  der  geistl.
Güter  und  dergl.  zugesichert  werden  sollte.  Es  ist  indess  hiesiger  Beits
darauf  gar  nicht  eingegangen,  sondern  vom  Hrn.  v.  Hertzberg  vielmehr  dem
p.  v.  Collenbach  erkläret  worden;  ‘que  le  Roi  ne  pourroit  pas  permettre  &amp;
une  puissance  6trangere  de  se  me&amp;ler  de  ces  sortes  d’affaires  domestiques
qui  döpendoient  pour  la  plus  grande  partie  de  la  decision  et  du  bon  plaisir
du  Souverain  de  la  Silesie,  que  cependant  8.  M.  maintiendroit  toujours  la
Religion  catholique  dans  ce  pays  la.’  Unterdess  ist  es  dem  p.  v.  Hertzberg
  nicht  möglich  gewesen,  die  Bestimmung  des  Statuts  quo  vom  J.  1742
ganz  abzuwenden,  da  er  Anfangs  dadurch  in  Absicht  der  Schlesischen
Commerzial-Verhältnisse  (art.  XIII)  grössere  Vortheile  als  Compensation  zu
erlangen  hoffte,  und  am  Ende  sich  die  Oesterreicher  unter  keiner  andern
Bedingung  zur  Restituirung  der  von  ihnen  noch  occupirten  Grafschaft  Glatz
verstehen  wollten,  so  dass  der  König  für  gut  fand,  hieran  das  Friedenswerk
sioh  nicht  accrochiren  zu  lassen.

V.  Teschner  Friede  1779.

Der  Friedensschluss  zu  Teschen  vom  13.  Mai  1779  enthält  über  diesen
Gegenstand  nichts,  sondern  bestätigt  blos  die  vorherigen  Friedensschlüsse
von  1742,  1745  und  1763.

Andere  specielle  Negotistionen  sind  tiber  diesen  Religions-Punkt  nicht
vorhanden.

Resultat.

Nach  dem  ganzen  Gang  und  Inhalt  dieser  verschiedenen  Friedens-Verhandlungen
  kann  mit  aller  völkerrechtlichen  Evidenz  behauptet  werden,

dass  der  Wiener  Hof  durch  die  Schlesischen  Friedensschlüsse  kein
Recht  zum  Widerspruch  erlangt  habe,  wenn  des  Königs  Maj.  die  Einziehung
der  Stifter  und  Klöster  in  Schlesien  gut  finden.  Denn

1.  wenn  gleich  der  Berliner  Haupt-Friede  Art.  VI.  die  lästige  Restriction
  enthielt,  dass  der  König  sich  seiner  droits  du  Souverain  nicht  zum
Nachtheil  des  Status  quo  der  katholischen  Religion  bedienen  wollte,  so  ist
doch  diese  Restriction  in  den  Hubertsburger  Frieden  Art.  XIV.  nicht  mit
aufgenommen  worden.  Dieser  leztere  Tractat  ist  aber  der  neuere,  der