Schlesien.  Status  quo.  Klosteraufhebung.  103

jenen  Altern  modificirt  und  aufhebt.  Man  kann  und  darf  sich  also  lediglich
  an  die  Hubertsburger  Stipulation  halten,  welche  ganz  bestimmt  und
keines  Zweifels  fähig  ist,  wenn  sie  nach  den  Worten:

8.  M.  eonservera  la  religion  catholique  dans  l’6tat  —
die  salvatorische  Clausel  hinzufügt:

Sans  deroger  toutefois  aux  droits  du  Souverain.

Diese  Clausel  überlässt  Sr.  K.  M.  die  freieste  Disposition.

2.  Ein  Widerspruchsrecht  des  Wiener  Hofes  wegen  Verrückungen  dieses
Religionszustandes  hätte  als  eine  Art  von  Garantie  oder  sonst  bestimmt  in
den  Tractaten  ausgedrückt  werden  müssen.  Allein  bei  den  dem  Breslauer,
Berliner  und  Hubertsburger  Frieden  vorangegangenen  Negotiationen  ist
vielmehr  ausdrücklich  und  in  wiederholter  Art  sowohl  von  Preussischer  Seite
verlangt,  als  von  Oesterreichischer  Seite  betheuert  worden,  dass  die  Absicht
keinesweges  sein  solle,  dem  Wiener  Hofe  irgend  eine  Einmischung  in  die
innere  Angelegenheiten  von  Schlesien  zu  lassen;  und  nur  in  dieser  Zuversicht
  und  Voraussetzung  hat  man  sich  hiesiger  Seits  die  ganze  Stipulation
über  den  Religions-Punct  gefallen  lassen.

Leztere  ist  also  ganz  eigentlich  eine  von  den  bei  dergleichen  Friedensund
  Cessionstraotsten  herkömmlichen  allgemeinen  Bestimmungen,  die  zur
ersten  Beruhigung  der  abgetretenen  Unterthanen  und  ihrer  Angewöhnung
an  die  neue  Landesherrschaft  dienen,  die  aber,  da  sie  nicht  (wie  eine
Cessions-Bedingung  oder  dergl.)  transitorischer  Natur,  sondern  blos  vague
Bedingungen  sind,  keiner  precisen  Ausführung  für  die  ganze  Zukunft  fähig,
sondern  den  Zeitumständen  (ebenso  als  in  jedem  Friedensschluss  die  gewöhnliche
  Versprechungen  d’une  paix  inviolable  et  perpetuelle,  d’une  sincdre
union  etc.)  unterworfen  bleiben.  Oesterreich  selber  hat  hievon  das  Beispie
gegeben,  da  es  die  in  der  Alt-Ranstädter  Convention  vom  J.  1707  der  Krone
Schweden  zugesicherten  Rechte  für  die  evangelische  Religion  in  Schlesien
nachher  nicht  iberall  gehalten  hat.

3.  Ist  es  auch  bemerkenswerth,  dass  nach  dem  wörtlichen  Inhalt  des
Hubertsburger  Artikels  XIV  der  alte  Status  quo  blos  der  katholischen
Religion  in  Schlesien  ohne  ausdrückliche  Beziehung  auf  ihre  Besitzungen
und  Privilegien  stipuliret  wird,  da  doch  gleich  daneben  ausdrücklich  in  Ansehung
  der  Einwohner  von  deren  Besitzungen  und  Privilegien  die  Rede  ist.
Es  liesse  sich  daher  schon  an  und  für  sich  mit  dem  Wort-Verstand  des
Artikels  völlig  vereinigen,  dass,  da  unter  Religion  eigentlich  der  Kultus  der
Einwohner  und  ihre  Gewissensfreiheit  zu  verstehen  ist,  der  Status  quo  derselben
  gar  nicht  alteriret  wird,  wenn  überall,  wo  katholische  Gemeinen  sind,
ihnen  hinreichende  Kirchen  und  Seelsorger  gelassen  und  nur  die  überflüssigen
Kirchen  und  Stiftungen  zum  Bessten  des  Staats  eingezogen  werden.  Indessen
kömmt  es  hierauf  nicht  einmal  an,  da  in  keinem  Fall  dem  Wiener  Hofe
ein  Widerspruchsrecht  zugestanden  zu  werden  braucht.

4.  Kann  man  sich  überdies  an  das  Beispiel  halten,  welcheg  in  neuern

1804
Febr.  8