104  Urkunden  No.  681—683.

vr  Zeiten  so  vielfältig  von  katholischen  Mächten  und  Staaten  selber  (und  hie
runter  auch  von  Oesterreich  zu  Josephs  Zeiten)  durch  Aufhebung  ihrer
Klöster  gegeben  worden,  und  noch  eben  jezt  gegeben  wird.  Wenn  diese
Regierungen  damit  nicht  gegen  die  Grundsätze  ihrer  eigenen  Religion  verstossen,
  so  kann  die  Befolgung  ihres  Beispiels  um  so  weniger  den  protestantischen
  Höfen  vertibelt  werden,  da  diese  hierunter  ganz  und  gar  nicht
durch  ihre  Religion  gebundene  Hände  haben.

Da  nun  8.K.M.  bereits  in  Höchst  Ihren  übrigen  Provinzen  mit  Aufhebung
  der  Stifter  und  Klöster  verfahren  lassen,  ohne  ein  fremdes  Einspruchsrecht
  fürchten  zu  dürfen,  so  halte  ich  ehrerbietigst  dafür,  dass  Allerhöchstdieselben
  nach  den  staats-  und  völkerrechtlichen  Verhältnissen  völlig
berechtigt  und  befugt  sind,

‚ebenso  unbedingt  in  solcher  Art  und  zu  solcher  Zeit,  als  es  nach
den  staatswirthschaftlichen  Rücksichten  rathsam  erscheinet,  auch  die
Stifter  und  Klöster  in  Schlesien  aufzuheben.

Sollte  der  Wiener  Hof  dennoch  hiegegen  einen  Widerspruch,.  Verwahrung
  oder  Verwendung  auf  den  Grund  der  Schlesischen  Friedensschlässe
einlegen  wollen,  so  wird  man  ihm  darauf  nach  dem  obigen  Zusammenhang
völlig  genugthuend  antworten  können.  Rathsam  wird  es  indess  sein,  solches
von  seiner  Seite  kommen  zu  sehen,  und  ihm  vor  oder  bei  der  Einziehung
der  Klöster  nicht  die  mindeste  Eröffnung  deshalb  von  selbst  zu  thun,  sondern
  sich  darüber  gegen  ihn  völlig  geschlossen  zu  halten.

Was  den  Päpstlichen  Hof  betrift,  so  lässt  sich  von  ihm,  mehr  als
bei  der  Kloster-Aufhebung  in  den  fibrigen  Provinzen  geschehen,  eine  Aufmerksamkeit
  auf  die  Sache  wohl  erwarten,  da  er  bei  einer  blos  allgemeinen
Kenntniss  der  Schlesischen  Friedensschlüsse  sich  auf  diese  besonders  be
ziehen  zu  können  glauben  wird.  Indess  ist  eine  eigentliche  Gegenwirkung
von  ihm  unter  den  jetzigen  Umständen  nicht  zu  besorgen,  und  es  wird
nur  darauf  ankommen,  dann,  wenn  mit  der  Aufhebung  angefangen  werden
soll,  den  Residenten  von  Humboldt  zu  Rom  mit  vollständiger  Instruction  zum
Behuf  dortiger  dienlicher  Insinuationen  zu  versehen.«

Febr.  10  682.  Schriftwechsel  des  Auswärtigen  Departements  mit  dem  Reich»
tags-Gesandten  Graf  Goertz  zu  Regensburg.  1804  Februar.
R.X.  70.
Der  päpstliche  Agent  Graf  Troni  ın  Regensburg  und  seine  Absichten.  Abweisung
direkter  päpstlicher  Verhandlungen  in  Berlin  oder  Regensburg.i)
Goertz.  Regensburg,  Februar  10.
Chiffrirte  Ausfertigung;  nach  dem  Dechiffre.
»Je  crois  de  mon  devoir  d’informer  le  Ministöre  de  V.  M.  que  depuis
quelques  jours  est  arriv6  ici  un  Comte  Troni,  agent  secret  de  la  Cour  de

1)  Cfr.  No.  891  und  764.