Schlesien.  Klostergeistliche.  Suprasl.  109

Gesuche  würden  einen  starken  Stoss  erleiden,  und  der  Papst  mögte  alsdann  er
schwieriger  werden  und  ein  Misstrauen  auf  alle  Preussische  Säcularisationsund
  Habilitations-Anträge  der  Ordens-Geistlichen  werfen.«  ...

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:  Febr.  23
»23.  Februar  1804.
Es  sollen  der  Ehe  des  Suppl.  eflectus  coiviles  beygelegt,  im  tibrigen
aber  soll  derselbe  abschläglich  beschieden  werden.«

Cabinets-Ordre  wegen  des  Domkapitels  zu  Frauenburg  8.  unter  Febr.  20
dem  10.  December  1803,  No.  663.

Rescript  des  Auswärtigen  Departements  an  Goertz  s.  unter  dem  Febr.  24
10.  Februar  1804,  No.  682.

687.  Staats-Minister  Frhr.  v.  d.  Reck  an  den  Staats-Minister  Frhr..  Febr.  27

v.  Schroetter.  Berlin  1804  Februar  27.
Gen.-Direktorium  Neuostpreussen.  CXCVL  2.  Ausfertigung.
Die  Konsekrirung  und  der  Eid  des  neuen  Bischofs  von  Suprasl.t)

»Der  K.  Resident  in  Rom  Cammerherr  v.  Humboldt  hat  nunmehr  die
Consecrations-Bulle?)  des  Bischofs  von  Suprasl  v.  Duchnowski  eingessndt,
und  ich  bin  des  Dafürhaltens,  dass  ohne  Umstand  mit  der  Consecration
dieses  Bischofs  vorzuschreiten  sey.  .  .  .  Zwar  ergeben  die  diesseitigen
Acten,  dass  vorhin,  obwohl  nur  in  zwei  oder  drey  Fällen,  der  Eid?)  von
den  Bischöfen  an  den  Papst  nach  einem  geläuterten  Formular  geleistet
worden;  diese  Procedur  ist  aber  bedenklich.  Es  ist  höchstwahrscheinlich,
dass  der  Consecrator,  welcher  sich  zu  diesem  Actu  bequemt  (denn  manche
weigern  sich  gradezu),  dennoch  den  Eid  heimlich  nach  dem  minder  guten
Formular  abnehme  und  ihn  heimlich  nach  Rom  sende,  da  sogar  p.  Albertrandi
  Mittel  gefunden  hat,  sich  dieserhalb,  dass  er  als  catholischer  Bischof
einen  unirt-griechischen  Bischof  consecrirt  habe,  zu  Rom  Absolution  erteilen
zu  lassen.  Ein  solches  heimliches  Manoeuvre  ist  nun  noch  schlimmer,  als
der  römische  Eid,  wie  er  in  der  Consecrations-Bulle  enthalten  ist  und  durch
den  an  8.K.  M.  zu  leistenden  Eid  unschädlich  gemacht  wird.  Es  ist  also

EEE

1)  Cr.  No.  897.  Wislocki  war  bereits  am  10.  Mai  1801  gestorben.  Für  ihn
liess  Schrostter  einen  Nachruf  in  der  »Vossischen  Zeitung«  inseriren:  »Seine
Verträglichkeit  gereicht  ihm  eben  so  sehr  zur  Ehre,  als  die  Bereitwilligkeit,  womit
  er  die  wohlwollende  Bemtihungen  der  Landesverwaltung  zur  Einrichtung  des
griechisch-unirten  bischöflichen  Sprengels  unterstlitzte  und  dazu  mitwirkte.  Er,
der  erste  Bischof  zu  Suprasl,  ist  in  dieser  Rüicksicht  ein  wlirdiges  Muster  der
Nachahmung  für  alle  seine  Nachfolger.&lt;  Concept,  von  Salis,  a.  a.  O.

2}  »Datum  Romse  apud  8.  Mariam  Majorem  1803  17.  Kal.  Aprilis.«&lt;  Nominirt
  war  Duchnowski  bereits  durch  Patent  vom  10,  April  1802.

3)  Cfr.  No.  168.