1804
Febr.  27

März  4

110  Urkunden  No.  687—688.

rathsamer,  offen  zu  Werke  zu  gehen,  zumahl  da,  wenn  auch  die  End-Clausul
  des  Eides:  certior  sum,  nihil  in  eis  contineri,  quod  juramento  fidelitatis
  meae  erga  etc.  regem  ete.,  besser  lauten  würde:  quum  haec  nee  sint
nec  esse  debeant  contraria  juramento  fidelitatis  meae  erga  etc.  regem  etr.,
doch  der  Homagial-  und  Unterthänigkeits-Eid  an  8.  K.  M.  und  die  nach
dem  Rescript  von  dem  Commissario  in  dem  Protocoll  zu  vermerkende  Clarsul!)
  den  Römischen  Eid  unschädlich  macht.  Aus  diesen  Gründen  bin  ich
der  Meynung,  dass  das  Römische  Eides-Formular  unter  den  bemerkten  Bestimmungen
  zu  gestatten  sey.  Das  Bedenkliche  ist  zwar  das:  nemini  pardam?)
  im  Anfange  des  Eides,  allein  meines  Erachtens  wird  auch  dieses
durch  den  Homagial-Eid  unschädlich  gemacht.«  ...

Die  Konsekration  fand  wieder  durch  Albertrandi  statt,  am  29.  April
1804  zu  Suprasl.  Die  von  Duchnowski  beantragte  Einreichung  seines  Eides
nach  Rom  wurde  nicht  bewilligt.

688.  Immediat-Bericht  des  Staats-Minister  Graf  Hoym.  Breslau  1804

März  4.

RB.  89.  32.  E.  Ausfertigung.  Concept,  von  Hoym  vielfach  korrigirt,  in  den  bei  No.  65  b*
zeichneten  Akten  in  Breslau.

»Gutachten  wegen  Aufhebung  der  Klöster  zum  Bericht  an  des  Königs  Majestäl.‘.

»Als  der  geheime  Etats-Ministre  Graf  v.  Haugwitz  und  ich  unterm
11.  v.  M.!)  gemeinschaftlich  an  E.  M.  wegen  Aufhebung  der  Schlesischen
Klöster  ....  berichteten,  habe  ich  nur  die  Hauptfrage:  ob  dem  Wiener  Hofe
ein  Widerspruchs-Recht  bei  Aufhebung  der  Klöster  zustehe,  mit  beantworten
wollen  und  mir  den  Plan,  wie  dieses  geschehen  könne,  einzureichen  vorbehalten.
  Um  meinen  dartiber  zu  erstattenden  Bericht  mit  derjenigen  Voll
ständigkeit  und  Zuverlässigkeit  vorzulegen,  welche  E.  M.  Befehl  und  die
Wichtigkeit  der  Sache  erfordert,  habe  ich  mich  seit  meiner  Zurfickkunft
von  Berlin  unablässig  beschäftigt,  die  nötigen  Nachrichten  zu  sammlen,  und
kann  nun  mit  Beziehung  auf  E.M.  ...  Cabinets-Ordre  vom  16.  v.M.')
das  Resultat  meiner  nähern  Erkundigungen  und  im  Zusammenhange  des
Ganzen  reiflichen  Ueberlegung  alleruntertänigst  vorlegen.

I.  Ich  setze  aus  dem  Memoire®)  das  Etats-Ministers  Graf  Haugwitz,
welches  wir  E.  M.  unterm  11.  v.  M.  einreichten,  voraus,  dass  der  Wiener
Hof  kein  Recht  habe,  der  Aufhebung  der  Schlesischen  Klöster  auf  den
Grund  des  Breslauer  Friedens-Schlusses  zu  widersprechen.

1)  »Dass  nach  K.  Allerhöchster  Intention  dieser  Eid  an  den  Papst  niemals
demjenigen  Homagial-  und  Unterthänigkeits-Eide  zuwiderlaufen,  noch  jemals
wider  denselben,  welchen  er  dem  Landesherrn  leiste,  allegirt  werden  könnte.

2)  Nämlich:  &gt;Consilium,  quod  mihi  credituri  sunt  (die  Päpste)  ..  ..  ad  eorum
damnum  me  sciente  nemini  pandam.«  3)  No.  69%.  4:  No.  681.

5}  No.  685.  6:  No.  681.