1804
März  4

112  Urkunde  No.  688.

Des  Königs  Friedrich  des  II.  Majestät  stifteten  aus  voller  Ueberzeugung
  der  Nützlichkeit  des  Ordens  der  Barmherzigen  Brüder,  so  abgeneigt
Sie  sonst  denen  Ordensgeistlichen  waren,  ein  Kloster  zu  Neustadt  in  Oberschlesien,
  und  die  wohlthätige  Wirkung  verbreitet  sich  ohne  Ansehn  der
Person  über  alle  Religions-Verwandte.

Zu  Abhaltung  des  Gottesdienstes  an  grossen  Ablass-  und  Wallfahrtstagen
wird  es  nie  an  Weltgeistlichen,  Pfarrern  und  Caplänen  fehlen,  wenn  gieich  in
Westphalen  und  denen  Indemnitäts-Landen  die  Franziscaner  aus  Mangel  an
Weltgeistlichen,  da  nicht  so  viel  Catholiken  und  also  auch  weniger  Geistlichen
sind,  haben  müssen  beibehalten  werden,  und  es  ist  daher,  oben  erwähnte
ausgenommen,  die  Beibehaltung  keines  einzigen  Ordens  in  Schlesien  nötig.

IV.  Wenn  E.  M.  zu  einer  solohen  Veränderung  sich  zu  entschliessen
geruhen,  so  halte  ich  es  nicht  für  rathsam,  sie  bei  einem  oder  dem  andern
Kloster,  sondern  mit  einmal  bei  allen,  die  sie  betreffen  soll,  vorzunehmen.
Die  Sensation,  die  sie  machen  wird,  entsteht  mit  einmal,  das  Staunen  verliert
  sich,  die  Klagen  verhallen  und  die  Gemüther  beruhigen  sich.  Bei
den  successiven  Aufhebungen  würde  die  Vorempfindung  und  die  Besorgnis
vervielfältigt  und  lange  Zeit  unterhalten  werden.

Es  ist  auch  nicht  ohne  Grund  zu  vermuthen,  dass  Klöster,  die  die
Veränderung  noch  nicht  betroffen,  viel  von  ihrem  Vermögen  suchen  werden,
heimlich  wegzubringen  und  dem  Stast  zu  entziehen.  Dies  sind  nach  meiner
...  Meynung  die  Grundsätze,  die  im  Allgemeinen  zu  befolgen  sind.

Um  tiber  die  besonders  anzunehmende  Maasregeln  ...  zu  berichten,
muss  ich  vorerst  nachstehendes  über  die  Klostergüter  selbst  und  über  deren
sowohl  jetzige  als  künftige  Verwaltung  voraus  bemerken:  Es  giebt  in
Schlesien  561  eigentliche  Klostergüter,  das  heisst  solche,  die  Ordensgeistlichen
  beiderlei  Geschlechts  gehören:  darunter  sind  weder  die  bischöflichen,
noch  die  den  Capiteln  oder  Weltgeistlichen,  noch  die  zu  den  Ritter-Commenden
  gehörigen,  begriffen.

Der  Ertrag  der  eigentlichen  Klostergüter  besteht  teils  in  Vorwerksoder
  Wirtschafts-Reventien,  teils,  und  zwar  häufig,  in  fixirten.  Geld-  und
Getreidezinsen.  Mit  einiger  Zuverlässigkeit  kan  er  ohne  vorgängige  gr
naue  Untersuchung  nicht  ernirt  werden;  denn  das  Steuer-Catastrum,  welches
die  einzige  Norm  wäre,  ist  bekanntlich  nach  äusserst  mässigen  und  auf  die
jetzige  Preise  nicht  mehr  anwendbaren  Grundsätzen  angefertigt.

Bisher  waren  diese  Güter  von  ihren  Eigenthümern  entweder  verpachtet,
oder  sie  wurden  von  ihnen  selbst  administrirt:  gewöhnlich  fand  das  letste
statt,  ein  oder  ein  paar  Mönche,  welche  die  Landwirtschaft  zu  verstehen
glaubten,  sie  in  der  Regel  aber  nur  schlecht  verstanden,  führten  die  Verwaltung
  und  Rechnung  darüber:  zuweilen  blieben  sie  im  Kloster  wohnen,
zuweilen  hielten  sie  sich  auch  auf  den  ihnen  anvertrauten  Gütern  selbst
auf.  Werden  diese  Güter  mit  einmal  zum  Besten  des  Staats  eingezogen,
so  sind  zwei  Wege,  sie  ihm  nutzbar  zu  machen: