Schlesien.  Klosteraufhebung.  113

entweder  durch  Verkauf,
oder  durch  eigne  Benutzung,  sei  es  nun  Administration  oder  Verpschtung.


Dem  Verkauf  stehen  folgende  Gründe  entgegen:

a)  Wenn  eine  go  grosse  Menge  von  561  Gütern  mit  einmal  verkaufbare
  Waare  wird,  so  muss  ihr  Preis  nothwendig  fallen,  und  vielleicht  unter
ihrem  Werthe.

b)  In  eben  dem  Verhältnis  wird  der  Preis  der  übrigen  adelichen  Güter
sinken,  und  mancher  Gutsbesitzer,  der  freilich  aus  Uebereilung,  aber  doch
durch  Zeitumstände  verführt,  sich  tiberkauft  hat,  wird  ohne  seine  Schuld  zu
Grunde  gehen,  da  er  einen  solchen  Vorfall  nicht  voraussehen  konnte.

c)  Die  meisten  Klostergüter  sind  wegen  der  fehlerhaften  Bewirthschaftung
  vieler  Verbesserungen  fähig,  also  auch  einer  Preis-Erhöhung.  Diesen
Vorteil  würde  ein  Käufer  geniessen  und  der  Staat  würde  ihn  verlieren,
statt  dass  bei  besserer  Aufsicht  auf  die  Bewirtschaftung  dieser  Zuwachs
für  den  Staat  gewonnen  werden  könnte.

Der  eignen  Benutzung  dieser  Güter  durch  den  Staat,  endweder  durch
Administration  oder  Pacht,  wenn  sie  mit  einmal  eingeftihrt  werden  sollte,
stehen  folgende  Gründe  entgegen:  —  Bei  561  Gütern  wtrde  die  Veranschlagung,
  Retablirung  der  an  viel  Orten  vernachlässigten  Wirtschaft,  die
Einführung  der  Administration  oder  Pacht,  die  folgende  Aufsicht  eine  ausserordentlich
  grosse  Vermehrung  des  Cammer-Personalis  nötig  machen,  die
hinwiederum  den  gehoften  Nutzen  sehr  vermindern  wiirde,  und  dann  dürfte
ea  schwer  seyn,  mit  einmal  soviel  tüchtige  Administratoren  oder  Pächter
zu  erhalten.

Diese  mancherlei  Rücksichten  veranlassen  mich,  E.M.  ...  anheimzustellen,
  ob  es  nicht  rathsamer  seyn  dürfte,  die  projectirte  Veränderung  zwar
aus  den  oben  angeführten  Gründen  bei  allen  Klöstern  mit  einmal,  doch
nicht  in  der  Art  vorzunehmen,  dass  sogleich  die  ganze  Ordensverbindung
aufgelöset  und  die  Güter  nebst  dem  tibrigen  Vermögen  eingezogen  würden.

Es  kann  demohnerachtet  und  müste  sofort

a)  ein  genaues  Inventarium  über  das  Vermögen  eines  jeden  Klosters
aufgenommen,

b)  die  Verwaltung  desselben  unter  strenge  Aufsicht  und  Rechnungsführung
  gesetzt,

c|)  den  Ordensgeistlichen  entweder  eine  auskömliche  Competenz  bestimmt,
  oder  ein  förmlicher  Haus-Etat  zu  ihrem  Unterhalt  auf  Lebenszeit
formirt,  und

d)  der  Ueberschuss  den  Staats-Revenuen  zugeteilt  werden.

Wenn  E.  M.  die  fernere  Annahme  der  Novizen  zu  verbieten  geruhen,
und  wenn  der  Austritt  aus  dem  Orden  und  Kloster  denen,  die  es  wiinschen,
nicht  erschwert  wird,  so  werden  die  Klöster  in  wenig  Jahren  leer  stehen,
und  die  Disposition  tiber  die  Güter  fällt  dann  E.  M.  völlig  anheim.  Der

Granier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  8

1804
März  4