Schlesien.  Klosteraufhebung.  Gnesen.  115

nen.  Dies  sind  also  die  Grundlinien  eines  Plans  zu  Vermehrung  der
Stasts-Einkünfte  mittelst  des  Vermögens  der  Klöster.  Er  enthält  im
wesentlichen  Verbot,  Novizen  aufzunehmen  und  dadurch  bewirktes  successives
  Aussterben  der  Ordensgeistlichen,

mitlerzeit  Aufnahme  von  Inventarien  des  Vermögens,

Formirung  förmlicher  Etats  und  Verwendung  der  Ueberschtsse  zu  den
Itaatsabedürfnissen,

und  endlich,  so  wie  die  Klöster  leer  werden,  Einziehung  der  Gtüter.

Falls  E.  M.  diesen  Plan  ...  genehmigen,  so  wird  er  allerdings  eine
weitere  und  umständliche  Auseinandersetzung  erfordern,  und  bei  der  Bearbeitung
  oder  der  Ausführung  werden  noch  manche  einzelne  Abänderungen
und  Modificationen  statt  finden:

indessen  glaube  ich,  dass  dadurch  die  Absicht  E.  M.,  mit  möglichster
Sehonung  der  öffentlichen  Meynung,  der  Ordensgeistlichkeit  selbst,  und  mit
Hinsicht  auf  das  Wohl  des  Ganzen,  wird  erreicht  werden.

Ob  und  in  wie  fern  der  Papst,  zu  dem  Verbot,  Novizen  aufzunehmen
and  die  Klöster  aussterben  zu  lassen,  ooncurriren  mise,  und  die  diesfälligen
  Verhandlungen  mit  ihm,  muss  ich  E.  M.  Departement  der  auswärtigen
  Geschäfte,  als  zu  dessen  Ressort  gehörig,  überlassen,  ich  glaube  aber,
dass,  wenn  63  auch  nur  wegen  des  Publici  wäre,  seine  Einwilligung  nötig
ist,  welches  ich  jedoch  dem  Befinden  des  Staats-Ministers  Graf  Haugwitz,
an  welohen  ich  vorstehendes  Gutachten  unterm  heutigen  dato  zu  Gewinnung
der  Zeit  sende,  um  es  mit  seinem  Bericht  zu  tibergeben,  überlassen  muss.  «

689.  Rescript  des  Südpreussischen  Departements  an  die  Kammer
zu  Posen.  Berlin  1804  März  13.

Gen.-Direktorium  Südpreussen.  LXXII.  290.  Concept,  gez.  Voss.

Die  Aufhebung  des  Klosters  der  regulirten  Kreuzherren  zu  Gnesen.

.  »Nach  den  angenommenen  Grundsätzen  fällt  das  Einkommen  eines
Klosters  dem  Stasate  zur  Disposition  nur  alsdann  anheim,  wenn  dasselbe
ausstirbt;  dagegen  aber  werden  Kloster-Gebäude  bey  eintretender  Nothwendigkeit
  zu  öffentlichen  Zwecken  eingezogen.  Das  letztere  scheint  bey  dem
Kloster  der  regulirten  Kreutz-  und  Chorherrn  in  Gnesen  um  so  thunlicher,
als  nur  drey  bis  vier  Geistliche  darin  leben  und  daher  ein  kleiner  Theil
des  Gebäudes  für  sie  schon  hinreichend  seyn  würde,  das  tibrige  Lokal  aber
zur  Anlegung  einer  Bürgerschule  daselbst  benutzt  werden  könnte.  Wir
befehlen  Euch  daher,  dieserhalb  die  nöthige  Untersuchung  anzustellen  und
dabey  zugleich  die  ursprüngliche  Stiftung  des  Klosters  zu  erörtern,  ob  dieselbe,
  wie  die  Bürgerschaft  in  ihrer  Vorstellung  behauptet,  auf  bestimmte
Zwecke  und  auf  welche  gehe?  Sollte  das  der  Fall  seyn  und  das  Kloster
vielleicht  die  Verbindlichkeit  zur  Unterhaltung  einer  Schule  haben,  so  könnte
um  so  eher  daraus  ein  Vortheil  für  das  dortige  Schulwesen  entspringen.«  ...

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1804
März  4

März  13