1304
März  16

116-  Urkunde  No.  6.

690.  Eingabe  des  Fürst-Bischofs  v.  Hildesheim  und  Paderborn,  Franz
Egon  Frhr.  v.  Fürstenberg,  an  den  Staats-Minister  v.  Angern.  Hildesheim
1804  März  16.

R.  89.  58.  K.  Abschrift.
Bittet  um  Erhöhung  seiner  Kompetenz!)

.  »Der  Reichsfriedensschluss  bestimmt  im  50.,  51.  und  66.  $  die  Kompetenz
  der  säkularisirten  Fürstbischöfe  nach  dem  Ertrage  ihrer  Staatsreventien
  auf  ein  Maximum  und  Minimum  von  60000  und  respect.  20000  Gulden
in  24  Fl.  Fuss,  nebst  einer  ihrem  Range  und  Stande  angemessenen  freien
Wohnung  mit  Meublement  und  Tafel-Service,  auch  Sommerresidenz;  und  im
43.  $  ist  bestimmt,  dass  der  Genuss  der  Entschädigungslande  für  die  entschädigte
  Fürsten  und  Stände,  welche  nicht  in  dem  Fall  gewesen  sein
mögten,  vor  der  Deklaration  der  vermittelnden  Mächte  Zivilbesiz  zu  ergreifen,
  mithin  auch  der  Genuss  der  Kompetenz  für  die  abgetretenen  Regenten
  mit  dem  1.  Dec.  1802  anfangen  solle.

J.  K.  M.  haben  noch  zur  Zeit  nicht  definitive  zu  bestimmen  geruhet,
ob  und  wie  meine  provisorische  Kompetenz  erhöhet  und  von  welchem
Termine  dieselbe  fixirt  sein  solle?  Ich  hoffe,  es  werde  mir  nicht  ungnädig
aufgenommen  werden,  wenn  ich  um  diese  nähere  allergnädigste  Bestimmung
jezt  geziemend  ansuche.

Meine  provisorische  Kompetenz  ad  50000  Rthir.  Conrant  beträgt  nach
dem  24  Fl.  Fuss  80000  Gulden,  also  für  jedes  meiner  beiden  ehemaligen
Stiftslande  40000  Gulden,  mithin  ein  Intermedium  zwischen  den  friedensschlussmässigen
  Maximum  und  Minimum.

Nach  dem  Matrikularanschlage  von  Hildesheim  ad  536  Fl.  und  von
Paderborn  ad  352  Fl.  glaube  ich  aber,  dass  beide  Fürstenthiimer  füglich
zu  der  Kathegorie  des  Maximum  zu  rechnen  sind.  Der  Flächeninhalt  beider
Fürstenthümer  ist  füglich  auf  110  ÜMeilen  und  die  Population  auf  250000
Seelen  anzunehmen.

Die  Staatseinkünfte  waren  nach  ihrer  bisherigen  Verfassung  gleichfalls
nicht  unbedeutend.  Sie  theilten  sich  in  landschaftliche  und  fürstliche
Kammer-  oder  Domänen-Reventien.  Erstere  standen  unter  der  Direction
des  Landesherrn  mit  Zuziehung  und  Einwilligung  der  Landesstände,  und
flossen  nicht  in  die  Kammerkasse  des  Fürsten;  daraus  wurden  die  öffentlichen
  Landesbedürfnisse,  Reichs-  und  Kreispraestanda,  Unterhaltung  des
Militärs,  die  Verzinsung  und  Abbezalung  der  Landesschulden  p.  bestritten.
Leztere,  nämlich  die  Kammergefälle,  aber  standen  unter  der  Disposition  des
Ftirsten,  flossen  in  seine  eigene  Kasse,  dienten  zur  Unterhaltung  seiner
Geistlichen  und  weltlichen  Staatsdiener,  und  der  Ueberschuss  zur  Unterhaltung
  der  Hofhaltung  und  freien  Disposition  des  Fürsten.

Ausweis  der  Hauptkammer-  und  der  einzelnen  Rezepturrechnungen  be-1:

  Cfr.  No.  480  und  701.