Hildesheim.  Paderborn.  119

Maassregel,  deren  rechtliche  Wirkung  erst  von  dem  Reichsfriedensschlusse
datiren  sollte,  wie  selbst  aus  den  Worten  des  hochverehrlichen  Rescripts
vom  28.  Sept.  1802  bei  meiner  provisorischen  Kompetenzbestimmung  nicht
undeutlich  zu  entnehmen  ist:

‚ob  ein  früherer  oder  späterer  Terminus  a  quo,  als  der  1.  Aug.,  als

bestimmt  anzunehmen  ist,  wird  sich  erst  hiernächst  nach  den  Beschlüssen

  in  Regensburg  ergeben  und  sich  alsdann  solches  durch

Berechnung  leicht  ausgleichen  und  abmachen  lassen.«
Und  wenn  es  gleich  scheinen  könnte,  dass  nach  dem  43.  8  des  Reichsfriedensschlusses
  der  frühere  Besiz  I.  K.  M.  auch  früher  als  den  1.  Dec.
zum  Genuss  ihrer  Entschädigungsprovinzen  berechtige,  so  scheint  denn  doch
der  Nachsaz:

Der  Zivilbesiz  geht  für  alle  8  Tage  von  jenem  Termine  an,
die  Sache  zweifelhaft  zu  machen  und  sämmtliche  entschädigte  Fürsten  in
Ansehung  des  Termini  a  quo  gleich  zu  stellen,  welches  denn  auch  um  so
billiger  ist,  da  kein  zureichender  Grund  in  der  Mitte  liegt,  warum  diejenigen
Fürsten,  deren  Lande  früher  occupirt  worden,  deterioris  conditionis  als  diejenigen
  sein  sollten,  die  sich  in  solchem  Falle  nicht  befunden  haben;  und
ich  glaube  hierin  blos  an  die  Grossmuth  I.  K.  M.  appelliren  zu  dürfen,  auf
welche  gestüzt  ich  mich  vom  Anfange  an  bis  jezt  aller  Reclamationen  enthalten
  habe.

2.  Kann  ich  die  Gewährung  dieses  meines  gerechten  Wunsches  von
L  K.  M.  um  so  sicherer  erwarten,  da,  wie  vorhin  angeführt,  die  Fürstbischöfe
von  Augsburg,  Speier,  Fulda,  obgleich  ihre  Länder  zum  Theil  auch  schon
vor  dem  1.  Dec.  ocoupirt  waren,  dennoch  bis  dahin  deren  Genuss  behalten
und  erst  von  der  Zeit  an  ihre  Kompetenz  bezogen  haben.  Doch  es  bedarf
dieser  oder  ähnlicher  Beispiele  bei  einem  Monarchen  nicht,  der  durch  freiwillige
  Uebernahme  des  auf  meine  Kompetenz  gelegten  Oneris  von  6000  Fl.
auf  die  Königl.  fonds  allen  entschädigten  Fürsten  das  erste  Beispiel  von
Grossmuth  gegeben  hat.

3.  Verdient  wenigstens  die  Observanz,  wie  eg  bei  Sterbfällen  der  ehemaligen
  hiesigen  Fürstbischöfe  zwischen  deren  Erben  und  dem  neuen  Regenten
  in  Ansehung  des  Genusses  der  landesherrlichen  Reventien  gehalten
worden,  in  billigen  Betracht  gezogen  zu  werden.  Zu  Paderborn,  wo  das
Etatsjahr  mit  dem  1.  Apr.  angehet  und  mit  dem  31.  Mart.  schliesst,  ist  es
hergebracht,  und  durch  reichsgerichtliche  Erkenntnisse,  so  wie  auch  durch
die  fürstbischöfliche  Kapitulation  festgestellt,  dass  die  sämmtlichen  Kammerintraden
  in  12  gleiche  Theile  getheilt,  und  so  viele  Monate,  sei  es  auch
nur  der  erste  Tag  desselben,  der  verstorbene  Regent  erlebt  hat,  eben  soviele
  monatliche  Raten  dessen  Erben  verabfolgt  werden  sollen:  so  wie
ich  denn  dem  H.  Grafen  von  Westphalen  als  Erben  meines  Regierungsvorgängers
  die  sämmtlichen  Kammerreventien  von  dem  ganzen  Monate  Januar
1789,  als  dem  Sterbemonate,  belassen,  überdem  aber  dem  dasigen  ehrwürdigen

1804
März  16