1804

März

16

120  Urkunden  No.  69-691.

Domkapitel  für  das  sonst  gewöhnliche  Bedisvacanzquartal  12000  Rithir.  gezalt
habe;  dort  würde  also,  je  nachdem  diese  Observanz  oder  der  friedensschlussmässige
  Termin  zur  Norm  angenommen  wird,  sich  meine  Einnahme  und
Ausgabe  entweder  mit  dem  Monate  August  oder  Novemb.  schliessen.

Zu  Hildesheim  hingegen,  wo  bisher  das  Etatsjahr  und  das  Kamerslrechnungswesen
  aus  den  4  Quartalterminen,  1)  von  Ostern  bis  Johannis,
2)  bis  Michal,  3)  bis  Nativitatis,  4)  bis  Ostern  bestand,  war  es  bislang
bei  Sterbefällen  hergebracht,  dass  die  Erben  des  verstorbenen  Fürstbischof:
den  Fortgenuss  der  sämmtlichen  Kameralgefällen  von  dem  vollen  Quartale,
worin  ihr  Erblasser,  sei  es  auch  am  ersten  Tage  desselben,  verstorben  war,
behielten,  dagegen  aber  auch  die  Kameralausgaben  bis  dahin  tragen  mussten.
Dieser  Observanz  zufolge  habe

ich  nach  Ableben  meines  Regierungsvorgängers  Fridrich  Wilhelm  p.  m.
am  6.  Jan.  1789,  obgleich  ich  sofort  als  Coadjutor  die  Regierung  antrat,
dessen  Erben,  dem  H.  Grafen  von  Westphalen,  die  völligen  Kameralrevenden
de  Nativ.  bis  Ostern  einschl.  belassen  müssen,  wogegen  der  Erbe  die  Kameralausgaben
  bis  Ostern  trug,  die  Hoftafel  aber  nur  noch  6  Wochen  auf  seine
Rechnung  fortsezte.  Ich  bezog  also  erst  um  Johannis  die  ersten  landesherrl.
  Gefälle  und  hatte  davon  noch  besonders  ausser  jenem  carirten  Sterbequartale
  dem  ehrwürdigen  Domkapitel  für  den  Nichtgenuss  der  Sedisvacanzrechte
  ein  Aversional-Abfindungsquantum  von  24000  Rthir.  zu  bezalen,
also  im  Grunde  ein  halbes  Jahr  zu  cariren.  ...

Eines  mehrern  bedarf  es  gewiss  nicht  zur  Begründung  jener  Observanz,
die  noch  durch  das  Beispiel  der  hiesigen  geistlichen  Präbendisten,  deren
Erben  1  oder  auch  wohl  2  Nachjahre,  wenn  ihr  Erblasser  einen  bestimmten
Termin  erlebt  hat,  zu  geniessen  haben,  und  auch  durch  das  Beispiel  sämmtlicher
  hiesigen  Staatsdiener  unterstüzt  wird,  deren  Erben  annoch  die  volle
Besoldung  von  dem  Quartale  zu  geniessen  haben,  worin  dieselbe,  sei  68  auch
am  ersten  Tage  des  Quartals,  gestorben  sind.

Nach  allen  billigen  Rticksichten,  die  I.  K.  M.  dem  unverschuldet  Leidenden
  werden  huldreichst  angedeihen  lassen,  erwarte  ich  demnach  zuversichtlich,
  dass  mir  der  Fortgenuss  der  Kameralreventien  —  denn  von  Landesreventien
  ist  und  kann  vermöge  ihrer  besondern  Verfassung  hier  die  Rede
nicht  sein  —  annoch  weiter  als  bis  den  1.  Aug.  1802  als  einen  Ersaz
des  bei  meinem  Regierungsantritte  observanzmässig  entbehrten  Genusses  der
landesherrlichen  Kammerintraden  allerhuldreichst  werde  zugebilligt  werden.
Von  den  billigen  Gesinnungen  E.  E.  verspreche  ich  es  mir,  dass  Hochdieselbe
  in  meinem  Wunsche,  sowohl  was  den  Terminum  a  quo,  als  auch
selbst  das  Supplement  meiner  Kompetenz  anlangt,  nichts  unbilliges  und  nichts
ungerechtes  antreffen,  und  mithin  denselben  durch  Hochdero  Vortrag  [zu
unterstilzen  geneigt  sein,  ich  also  vorjezt  nicht  nöthig  haben  werde,  I.  K.
M.  unmittelbar  mit  dergleichen  Anträgen  zu  behelligen.«