1804
März  27

März
24/29

126  Urkunden  No.  69  —6%.

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:

[27.  März  1804.)

»8.  M.  wiederholen,  was  Sie  schon  80  oft  bemerkt  haben,  dass  der
Friedensschlussmässige  status  ‘quo_'nicht  so  ausgelegt  werden  kann,  das;
eine  ehemals  katholische  Kirche  beybehalten  werden  müsse,  wenn  auch  jezt
die  gantze  Gemeinde  protestantisch  ist.  Da  lezteres  hier  der  Fall  ist,  die
Art  und  Weise,  wie  der  katholische  Priester  zum  Gottesdienst  je  zuweilen
Katholische  aus  der  Nachbarschaft  zusammenbringt,  einen  offenbaren  Misbrauch
  involviret,  so  soll  den  Supplicanten  ihr  Gesuch  um  so  mehr  be
willigt  werden,  als  sie  schon  vordem  diese  Kirche  gehabt  haben,  die  ihnen
von  den  Katholischen  nur  abgedrungen  worden.  Inzwischen  wollen  8.  M.,
da  die  katholische  Kirche  zu  klein  ist,  um  die  gantze  Gemeinde  zu  fassen,
deren  Abtragung  nach  dem  Vorschlage  des  Predigers  geschehen  lassen.«

695.  Immediat-Bericht  der  Staats-Minister  v.Voss  und  Frhr.  v.  Schroetter.

Dom  Havelberg  und  Berlin  1804  März  24  und  29.
R.  69.  32.  D.  Ausfertigung.

Die  geistlichen  Natural-Feldzehnten  in  den  ehemals  polnischen  Provinzen;  deren
Umwandlung  in  einen  Geldzehnt  empfichlt  Schroelter,  während  Voss  der  Umaeandlung
  des  Garbenzehnts  ın  einen  Sackzehnt  den  Vorzug  giebt.‘

»In  der  am  30.  April  17972)  ergangenen  Declaration  des  Edicts  vom
28.  März  1794  wegen  der  in  Stidpreussen  geltenden  Gesetze  und  Rechte
ist  bestimmt,  dass  es  in  Ansehung  der  katholisch-geistlichen  Zehnten  und
Zinse  vor  der  Hand  (bis  zur  Emanirung  des  Provincial-Gesetzbuches)  bei
den  in  vorigen  Zeiten  ergangenen  Gesetzen  und  Verordnungen  sein  Bewenden
  haben  soll.

Dieses  Interimistikum  haben  verschiedene  Gutsbesitzer  benutzt,  um  bei
deu  Gerichtshöfen  darauf  zu  provociren,  dass  der  geistliche  Feldzehent  in
ihren  Giitern  durch  rechtliches  Erkenntniss  auf  eine  Geldabgabe  bestimmt
werde,  weil  durch  eine  päpstliche  Bulle  vom  Jahre  1634,  welche  in  1635
vom  pohlnischen  Reichstage  angenommen  und  durch  spätere  erneuerte  Beschlüsse
  desselben,  namentlich  die  Constitutionen  von  1768  und  1775  in
vim  legis  bestätiget  worden,  feststehet,  dass  in  Pohlen  die  adeliche  Gutsherrschaften
  das  Recht  haben  sollen,  die  Verwandlung  des  geistlichen  Feldzehents
  in  einen  Geldzehent  zu  verlangen;  durch  die  Besorgniss,  dass  hiernach
  in  den  angestrengten  Prozessen  erkannt  und  den  an  sich  schon  schlecht
dotirten  Pfarren  durch  Verwandlung  ihrer  Zehnten  in  Geldabgabe  eine  um
so  empfindlichere  Verkürzung  der  Einkünfte  widerfahren  möchte,  sind  die
interessirenden  Pröpste  und  Pfarrer  bewogen  worden,  bei  den  Kammern  alı
ihren  Consistorien  Schutz  zu  suchen,  und  es  ist  Seitens  dieser  darauf  der
Antrag  geschehen,  dass  der  geistliche  Feldzehent  nicht  in  eine  Geldabgabe,

1,  Cir.  No,  660.  2;  Band  VII,  No.  437,