Schlesien.  Stdpreussen.  Neuostpreussen.  127

sondern  in  einen  Saokzehent  verwandelt  und  des  Behufs  der  wahre  Ertrag
des  zeitherigen  F'eldzehents  durch  Ueberlassungs-Kontracte  oder,  wo  dergleichen
  nicht  vorhanden  sind,  nach  oeconomischen  Principien  ,  ausgemittelt
werden  möge.  Das  hat  hinwiederum  zu  der  Vereinigung  zwischen  E.  K.  M.
Grosskanzler  v.  Goldbeck  und  mir,  ...  Voss,  geführt:
dass  die  angestellte  Prozesse  vor  der  Hand  sistirt,  und  tiber  die
Bedenken  wegen  der  Validität  und  Beibehaltung  gedachter  alter
Vorschrift  das  Gutachten  der  Gesetzcommission  !)  erfordert  worden.

Dieses  ist  ...  dahin  ausgefallen,  dass  mit  der  in  Rede  stehenden
landesgesetzlichen  Verfassung,  ohne  sich  Eingriffe  in  fremde  Privatrechte  zu
erlauben,  keine  Veränderung  vorgenommen  werden  könne;  auch  der  Grosskansler
  v.  Goldbeck  ist  dieser  Meinung,  Inhalts  beigeschlossenen  Schreibens
vom  13.  Julius  v.  J.2),  beigetreten,  und  hat  mir,  ....  Voss,  tiberlassen,  mit
Vorlegung  der  beigebogenen  Actenstücke  bei  E.  K.  M.  anzufragen:

ob  die  Aufhebung  der  pohlnischen  Verfassung  in  Beziehung  auf  den
in  Rede  stehenden  Gegenstand  Statt  finden  und  danach  auch  in  den
jetzt  schon  schwebenden  Processen  erkannt  werden  solle  ?

Zu  diesem  Auswege  nöthigen  die  Umstände,  und  da  Neuostpreussen
gleiches  Interesse  als  Südpreussen  bei  der  Sache  hat,  so  haben  wir,  die
Unterzeichnete,  uns  zu  seiner  gemeinschaftlichen  Erwägung  verbunden.

In  beiden  Provinzen  sind  die  weltgeistliche  Beneficien  nur  mit  geringen
  Einkünften  ausgestattet.  Der  Natural-Freldzehent,  weicher  im  Jahre
965  vom  Könige  Mieceslaus  I.  bei  Annahme  des  christlichen  Glaubens  der
katholischen  Geistlichkeit  im  damaligen  Pohlen  verliehen,  nach  Maasgabe
der  Abgabe,  welche  der  Adel  dem  Königlichen  Schatze  als  ein  Zeichen  der
Huldigung  jährlich  entrichten  musste,  bestimmt  und  ohne  Unterschied  auf
königlichen  und  adelichen  Gütern  eingeführt  worden,  macht  einen  wesentlichen
  Theil  davon  aus.  Jeder  Verlust  daran  würde  die  Weltgeistlichkeit
in  ihrer  schon  eingeschränkten  Lage  verschlimmern,  dem  Amte  und  dessen
Zwecke  schaden,  die  mehrere  Bildung  der  Geistlichen,  so  wie  ihre  bessere
Berufserfüllung,  wozu  Nahrungssorgenlosigkeit  ein  Haupterfordeniss  ist,
hemmen.

Dass  die  Geistlichkeit  dadurch  offenbar  verliert,  wenn  jetzt,  jener
Päpstlichen  Bulle  gemäss,  ihr  Natural-Feldzehent  für  immerwährende  Zeiten
auf  eine  mässige  Geldabgabe  bestimmt  werden  sollte,  stellt  die  Gesetzkommission
  und  E.  K.  M.  Grosskanzler  nicht  in  Abrede.  Beide  glauben
zwar,  dass  ihm  für  diese  Einbusse  Entschädigung  aus  dem  Vermögen  der
einzuziehenden  Klöster  zu  gewähren  seyn  werde;  dies  ist  aber  nicht  gegründet,
  weil  die  Klosteraufhebung  theils  nur  einzeln,  theils  sehr  allmählig
geschiehet,  besonders  aber,  weil  das  Einkommen  der  aufgehobenen  Klöster,
deren  grösserer  Theil  zu  den  Mendikanten  gehört,  unbedeutend  ist,  fir  jetzt

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I:  Vom  2.  Juli  1808,  No.  616.  2)  No.  618.

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