128  Urkunde  No.  69.

1804  den  übrig  bleibenden  zuwächset,  und  der  Staat  bei  ihrer  Einziehung  nur

März

24/29  ihre  Verminderung  und  die  Benutzung  der  Klostergebäude  zu  gemeinnfitzigen

Zwecken  beabsichtet.

Der  Verlust  der  Weltgeistlichkeit  bei  dem  Verfahren  nach  der  Bulle
von  1634  ist  daher  unvermeidlich.  Der  Staat  aber,  welchem  die  Klasse
der  Seelsorger  so  wenig  als  ihre  Bubsistenz  gleichgfltig,  im  Gegentheile
wichtig  ist,  und  der  deshalb  dafür  zu  sorgen  hat,  dass  letztere  nicht  beeinträchtigt
  und  gefährdet  werde,  kann  solchen  nicht  zugeben  und  deshalb  nieht
gestatten,  dass  die  darauf  hinausgehende  Ansprüche  des  Adels  in  Absicht
der  Zehentverwandlung,  wenn  sie  auch  vom  päpstlichen  Stuhle  verordnet
und  unter  der  vormaligen  pohlnischen  Regierung  genehm  gehalten  ist,  realisirt
  werden.  Die  nach  der  Meinung  des  Grosskanzlers  und  der  Gesetrkommission
  als  landesgesetzlich  aufrecht  zu  haltende  polnische  Verfassung
qualificirt  sich  auch  an  sich  selbst  und  wegen  ihrer  Inconformität  mit  der
Consistorial-Verfassung  in  E.  K.  M.  alten  Staaten  zu  dieser  schonenden  Behandlung
  gar  nicht.

Sie  ist  offenbar  Wirkung  der  ehemaligen  Uebermacht  des  Adels  und
des  Einflusses  der  selbst  grösstentheils  mit  Gütern  ansässigen  Bischöfe  und
beider  Absicht,  sich  auf  Kosten  des  weltgeistlichen  Standes  zu  bereichern.
Hiervon  zeigt  besonders  ihre  Einseitigkeit  in  der  Ausnahme  der  Königlichen
(düter  von  den  für  die  adeliche  Besitzungen  bei  dem  Papste  extrahirten  Verordnung
  wegen  der  geistlichen  Natural-Zehent-Verwandlung,  und  diese  Einseitigkeit
  ist  ein  zweiter  erheblicher  Grund  gegen  ihre  fernere  Anerkennung.
Sie  ist  ferner  nicht  allgemein,  sondern  nur  in  einem  kleinen  Theile  des
ehemaligen  Pohlen  zur  Wirksamkeit  gekommen,  und  deshalb  ist  eg  um  50
eher  thunlich,  so  wie  es  überhaupt  rathsam  ist,  die  von  Pohlen  zu  E.  K.M.
Staaten  übergegangenen  Provinzen  auch  hierunter  an  die  Verfassung  in
Höchstdero  ältern  Provinzen  anzuschliessen.  In  diesen  gestatten  die  Consistorien
  als  Curatoren  der  Geistlichkeit  durchaus  keine  zum  Nachtheile  dieser
gereichende  Verwandlung  der  Naturalgefälle  und  Zehnten  in  baares  Geld,
auch  nicht  in  Schlesien.  Da  tibrigens  die  adelichen  Gutsbesitzer  seit  1635
von  der  ihnen  damals  beigelegten  Berechtigung,  die  Verwandlung  des  geist
lichen  Feldzehents  in  eine  bestimmte  mässige  Geldabgabe  zu  verlangen,  bis
zur  Zeit  der  veränderten  Landesregierung  so  wenig  Gebrauch  gemacht  haben,
so  ist  um  80  weniger  zu  besorgen,  dass  deren  Aufhebung  eine  unangenehme
Sensation  machen  dürfte.  Sie  würden  auch  ohne  Grund  darüber  klagen,
da  sie  vermöge  der  Patronatsverhältnisse  verbunden  sind,  für  die  Bubsistenz
der  Geistlichen  auf  ihren  Gütern  mit  zu  sorgen  und  ihnen  die  Vortheile,
welche  durch  die  Geistlichkeit  gestiftet  werden  und  nur  zu  erwarten  sind,
wenn  diese  auskömmlich  situirt  ist,  vorzüglich  zu  gut  kommen.

Unter  allen  diesen  Umständen  halten  wir  uns  verpflichtet,  bei  E.  K.M.
hiermit,  zu  Abwendung  des  Schadens,  welcher  der  katholischen  seelsorgenden
  Geistlichkeit  in  Std-  und  Neuostpreussen  durch  weitere  Befolgung  der