Stdpreussen.  Neuostpreussen.  129

Bulle  von  1634  und  der  sie  bestätigenden  Constitutionen  widerfahren  würde,  Ir
zu  Aufrechthaltung  der  ursprünglichen  Gerechtsame  der  Geistlichen  und  zu  24/29
Erreichung  der  wünschenswerthen  Conformität  in  den  Grundsätzen  zur  Behandlung
  der  Geistlichkeit  in  E.  K.M.  katholischen  und  protestan’ischen
Provinzen,  dahin  ...  anzutragen,  dass  die  vormalige  pohlnische  Verfassung
aufgehoben  werde,  welches,  wie  wir  hoffen,  Allerhöchstdenenselben  um  80
weniger  bedenklich  scheinen  wird,  als  Höchst  Dieselben  Inhalts  der...  an
das  General-Directorium  und...  .  Massow  erlassenen  ...  .  Kabinets-Resolution
vom  3.  December  v.  J.!)...  zu  erklären  geruhet  haben,  dass  tberall,  wo
Geistliche  ehedem  Naturalien  bezogen,  wofern  sie  jetzt  unangemessene  Geld-Entschädigungen
  erhalten,  in  den  Genuss  jener  wieder  versetzt  werden  sollen.

Hierbei  müssen  wir  nur  noch  ...  bemerken,  dass,  falls  nach  der  Meinung

  des  Grosskanzlers  und  der  Gesetz-Commission  die  in  Rede  stehende
pohlnische  Verfassung  aufrecht  erhalten  werden  sollte,  weil  sie  gesetzlich  ist
und  nieht  ohne  Eingriff  in  fremde  Privatrechte  aufgehoben  werden  kanı,
aus  demselben  Grunde  auch  nicht  die  in  dem  Schreiben  des  Grosskanzlers
vorgeschlagene  Modification  der  allgemeinen  Erhöhung  der  für  den  Naturalzehent
  bestimmten  Geldabgabe  nach  Verlauf  von  jeden  20  oder  30  Jahren
würde  Statt  finden  können,  da  diese  Erhöhung  auch  nicht  mit  der  Bestimmung,
  dass  der  zu  substituirende  Geldzehent  ein  für  allemal  und  nach
mässigem  Satze  fixirt  werden  soll,  zu  vereinigen  und  ebenfalls  eine  Verletzung
  der  den  Gutsherrschaften  zugestandenen  Berechtigung  seyn  würde.

Auch  würde  eine  solche  immer  wiederkehrende  Erhöhung  unstreitig

einen  viel  unangenehmern  Eindruck  machen,  als  von  gänzlicher  Abolition  der
ganzen  Verfassung  jetzt  zu  besorgen  ist,  zumal  da  der  Vortheil  davon  nur
den  Pfarrern,  die  zur  Zeit  der  periodischen  Erhöhung  im  Amte  sind,  zu  gute
kommen  würde,  mit  Ausschluss  aller,  die  darin  früher  angestellt  waren.

Falls  E.  K.  M.  übrigens  Unsern  ...  Antrag  zu  genehmigen  geruhen

sollten,  so  wird  Allerhöchstdero  solchem  günstige  Entscheidung  allerdings
auch  bei  den  bisher  suspendirten  Prozessen  wegen  der  von  mehrern  Gutsbesitzern
  verlangten  Natural-Zehent-Verwandlung  im  Geldzehent  zum  Grunde
zu  nehmen  seyn.

Wenn  wir  nach  dem  vorherigen  wünschen,  dass  die  katholische  Welt-'stlichkeit
  in  Süd-  und  Neuostpreussen  durch  Aufhebung  der  auf  der  Bulle
a  1634  beruhenden  pohlnischen  Constitutionen  vor  Verlust  bei  ihren  Einünften

  geschützt  werde,  so  finden  wir  doch  zugleich  auch  in  der  anerkannten
  Schädlichkeit  des  Natural-Feld-Zehents  für  Industrie  und  Landescultur
  einen  dringenden’  Bestimmungsgrund,  zum  allgemeinen  Besten  den  Wunsch
zu  hegen,  dass  solcher  in  gedachten  Provinzen  abgestellt  und  ihm  ein  Surrogat
substituirt  werden  möge,  bei  welchem  der  Zehentberechtigte  volle  Entschädigung
  erhalte  und  der  Zehentverpflichtete  nicht  deterioris  conditionis  werde.

1;  No.  660.
Grsnier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  y