Stidpreussen.  Neuostpreussen.  131

berechtigte  den  Verlust  an  der  Erndte  theilte,  und,  wenn  diesem  Uebelstande
  aueh  durch  Remissionen  an  dem  Sackzehent  abgeholfen  werden  sollte,
so  würde  doch  hieraus  wieder  der  Nachtheil  entstehen,  dass  die  Landeseollegien
  und  deren  Unterbehörden  bei  ihren  vielen  Beschäftigungen  noch
mit  den  alljährlich  wiederkehrenden  Remissionsgeschäften  und  Untersuchungen
  dieser  neuen  Art  belästigt,  und  die  factische  Ausmittelung  des  Schadenstandes
  vielfache  Streitigkeiten  und  Prozesse  veranlassen  wiirden.

Dieses  würde  durch  Substitution  einer  Geldabgabe  vermieden  werden,
übrigens  aber  die  von  deren  periodischer  Erhöhung  besorgliche  wiederkehrende
  tible  Sensation  bald  verschwinden,  sobald  jenes  Rrhöhnngepriosip
dureh  die  Erbpachten  bekannt  wird.

Meiner  ...  Voss,  Meinung  nach  ist  aber  der  Sackzehent  das  bessere
Surrogat  für  den  Natural-Feld-Zehent.

Der  Sackzehent  allein  gewährt,  da  die  Bezahlung  des  Natural-Feldzehents
  in  Gelde  nach  den  jährlichen  Marktpreisen  in  den  in  Rede  stehenden
  Provinzen  wegen  Ermangelung  von  solchen  Kreisstädten,  von  denen
die  Marktpreise  zu  entnehmen  wären,  nicht  möglich  ist  und  die  wenigen
vorhandenen  grossen  Städte  nicht  den  Vergtitungs-Maasstab  für  die  davon
weit  entfernte  Gegenden  angeben  können,  den  Zehentberechtigten  volle  Entschädigung,
  die  in  dem  vorliegenden  Falle  um  so  wichtiger  ist,  da  die
Weltgeistliche  bei  ihrer  schon  sehr  eingeschränkten  Lage  durchaus  vor  aller
und  jeder  Einbusse  an  ihrem  Einkommen  geschützt  werden  müssen.  Dies
scheint  mir  so  nothwendig,  dass,  wenn  der  Fall  vorhanden  wäre,  dass  dem
geistlichen  Natural-Feldzehent  nicht  eine  andere  Prästation  untergestellt
werden  könnte,  ohne  dass  dabei  einer  der  interessirenden  Theile  verlöre,
ieh  ohne  Bedenken  dafür  stimmen  würde,  dass  der  Verlust  die  Zehentverpfliehtete
  treffen  müsse.  Dieser  Fall  ist  aber  meines  Erachtens  nicht  vorhanden
  und  meine  Ueberzeugung  gehet  dahin,  dass  durch  Substitution  des
Sackzehents  der  Zehentverpflichtete  eben  sowohl  als  der  Zehentberechtigte
völlig  zufrieden  zu  stellen  ist.  Die  von  der  zu  diesem  Behuf  einzuführenden
Remissions-Bewilligung  und  Regulirung  bei  Ungliicksfällen,  welche  den
Zehentverpflichteten  bei  dem  Getreidegewinn  treffen,  hergenommene  Einwendung
  kann  der  Substitution  des  Sackzehents  von  ihrer  Vorziiglichkeit
nichts  benehmen.  Die  Fixation  des  Geldzehents  hat  es  mit  der  Bestimmung
des  Sackzehents  ganz  gemein,  dass  der  Zehentverpflichtete  dabei  einer  Einbusse
  bei  Unglücksfällen  am  Getreidegewinne  ausgesetzt  ist,  nur  dass  er,  im
Falle  nicht  Maasregeln  dagegen  genommen  wirden,  einmal  am  Gelde,  Jas
anderemal  an  Zehentgetreide  gegen  den  Natural-Feldzehent  verlöre.  Für
die  Remissionsbewilligung  an  dem  Sackzehent  in  diesem  Falle  werden  sich
aber  die  Grundsätze  leicht  zur  Befriedigung  beider  Theile  aufstellen  lassen
und,  nach  solchen  zu  verfahren,  wird  in  den  Fällen,  da  auf  Remission  provoeirt
  wird,  für  die  betreffende  Behörden  kein  besonders  weitläuftiges  oder
wühsames  Geschäft  werden.  Wenn  aber  von  der  Remissionsbewilligung

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