Stdpreussen.  Neuostpreussen.  Schlesien.  133

von  einer  Preisbestimmung  zur  andern  erleiden  müssen,  mag  er  noch  so  a
klein  seyn,  wird  sie,  da  sie  an  ihren  Einkfinften  nichts  zu  verlieren  haben,  24/29
immer  drücken:  Er  wird  ihnen  vielleicht  selbst  grösser  scheinen,  als  er
ist,  und  diese  Einbildung  leicht  dazu  beitragen  können,  das  gute  Vernehmen
zwischen  ihnen  und  den  Eingepfarrten  zu  stören.

Tebrigens  scheint  mir  die  Einführung  des  Sackzehents  auch  mehr  als
der  Geldzehent  mit  der  Intention  übereinzustimmen,  welche  E.  K.  M.  in  der
...  Cabinets-Resolution  vom  3.  December  v.  J.  zu  äussern  geruhet  haben.

Wir  unterwerfen  diese  verschiedene  Meinungen  E.  K.M....  Erwägung

  und  sehen  Höchstdero  Befehlen  in  dieser  ganzen  Angelegenheit  ...
entgegen.  &lt;

Die  Cabinets-Ordre  an  Voss  und  Schroetter,  Potsdam  1804  April  April  5
5,  giebt  Schroetters  »Sentiment  den  Vorzug,  weil  dasselbe  das  durch  diese
Bulle  [von  1634]  bestimmte  Privat-Recht  mit  der  Landes-Wohlfahrt  und
dem  Bestande  der  Geistlichkeit  verbindet,  auch  der  rechtlichen  Meinung  des
Grosskanzlere  von  Goldbeck  im  Grunde  ganz  beitritt.  Ich  setze  demnach
als  Regel,  wonach  auch  in  den  jetzt  rechtshängigen  Processen  erkannt  werden
soll,  fest,  dass  es  bei  der  Befugniss  des  Zehentpflichtigen,  auf  die  Verwandlung
  des  Natural-Feldzehents  der  Geistlichen  in  eine  verhältnissmässige
Geld-Abgabe  anzutragen,  nach  wie  vor  verbleiben,  die  Verwandlung  aber
nur  mit  der  Modalität  geschehen  soll,  dass  sie  periodisch  von  10  zu  10
Jahren  den  Marktpreisen  angepasst  werde.«
RB.  89.  Minüten  des  Cabinets.

Diesen  Bericht  und  die  Cabinets-Ordre  nebst  der  danach  entworfenen
»Instruktion&lt;  und  »Deklaration«  theilen  Voss,  Goldbeck  und  Schroetter  am
4.  Mai  1806  Hoym  mit,  um  »die  für  die  Landes-Cultur  so  überaus  wohlthätige
  Bestimmung  Sr.  Maj.  auch  auf  Neu-Schlesien  anzuwenden«.  Hoym
erklärt  sich  am  17.  Juni  1806  damit  völlig  einverstanden,  sobald  das  Gutachten
  der  Gesetzes-Commission  erstattet  sein  werde.  «

Stasts-Archiv  Breslau.  M.  B.  XII.  1.

Cabinets-Ordre  an  Reck  und  Schroetter  s.  unter  dem  19.  März  März  24
1804,  No.  692.

BR.

696.  Cabinets-Ordre  an  die  Staats-Minister  Grafen  Hoym  und  Haugwitz.  März  26
Berlin  1804  März  26.

R.  46.  B.168.  »Abschriftlicher  Extrakt«  (der  aber  vollständig  ist).  Ausfertigung  in  den  bei
No.  07%  genannten  Akten  in  Breslau.

Billigt  die  Vorschläge  Hoym’s  für  die  Aufhebung  der  Klöster  in  Schlesien.  Haugwitx.
sol  von  Humboldt  in  Rom  wegen  der  Zustimmung  des  Papstes  ein  Quiachten  fordern.t)

»Ich  finde  den  von  Euch,  dem  Grafen  v.  Hoym,  in  Eurem  Gutachten
vom  4.  d.2)  gemachten  Vorschlag,  statt  der  plötzlichen  und  gänzlichen  Aufl)

  Cfr.  No.  702,  729  und  746.  2)  No.  688.