Schlesien.  Kiostersufhebung.  Breslau.  Südpreussen.  135

Rand-Verfügung,  geschrieben  von  Beyme:  Fa
»8r.  Maj.  bedauern  es  gleichfalls  herzlich  und  wtünscheu  dem  Herrn  ‚
Fürsten  baldige  und  vollkommene  Wiederherstellung.  «

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  den  Bischof  mit  der  Anrede:  »Monsieur
Mon  Cousin«,  Potsdam  1804  April  2.
R.  99.  Minäten  des  Cabinets.

698.  Rescript  des  Südpreussischen  Departements  »an  sämmtliche  Mürz  27
3  südpreussische  Kammern«.  Berlin  1804  Märs  27.

Gen.-Direktorium  Süäpreussen.  LXXTII.  16.  (General-Verordnungen).  Abschrift,  gez.  Voss.
Die  Prüfung  der  Kloster-Kandidaten  und  der  zur  Seelsorge  zuxuziehenden  Kloster-Geistlichen.


»Durch  das  Rescript  vom  9.  Juny  v.  J.  haben  Wir  Euch  vorläufig  im
Allgemeinen  eröfnet,  dass  und  in  weleher  Art  nicht  nur  die  Kloster-Kandidaten
  vor  ihrem  Eintritt  in  das  Noviziat  durch  besondere,  dazu  niederzusetsonde
  Kommissionen,  sondern  auch  die  künftig  zur  Seelsorge  zuzuziehenden
  Ordensgeistlichen,  besonders  Bettelmönche,  geprüft  werden  sollen.  Um
nun  dem  dabei  zu  beobachtenden  Verfaren  Gleichmässigkeit  zu  geben,  finden
Wir  jenes  Rescript  näher  zu  bestimmen  und  folgende  allgemeine  Prinzipien
festzusetzen  nötig.  Was

A.  die  Prüfung  der  Kloster-Kaudidaten  betrift,  so  soll

1.  hierzu  für  jedes  der  drei  südpreussischen  Kammer-Departements  und
zwar  an  dem  Orte,  wo  sich  die  Kammer  befindet,  eine  besondere  Kommission
ernannt  werden  und  diese  aus  zweien  Mitgliedern,  einem  weltlichen  und
einem  geistlichen,  bestehen,  wovon  ersteren  die  resp.  Kammern  aus  ihrer
Mitte  zu  bestimmen,  letztern  aber  die  Bischöfe,  jedoch  nur  aus  den  Domherrn
  oder  aus  den  Canonicis  der  Kollegiatstifte,  zu  wählen  haben.

Der  Umstand,  dass  in  jedem  stdpreussischen  Kammer-  Departement
mehrere  süidpreussische  Bisthtimer  zusammentreffen,  relevirt  nichts  in  Absicht
  dieser  Wahl,  indem  sich  die  Bischöfe  unter  einander  deshalb  verständigen
  und  alle  für  jedes  Kammer-Departement  einen  einzigen  Kommissarius
  wählen  können.

2.  Ist  der  junge  Kloster-Kandidat  nicht  sogleich,  als  er  sich  zur  Aufnahme
  meldet,  zu  prüfen,  sondern  ihm  hiezu  ein  entfernterer  Termin  einzuräumen,
  dabei  aber  auch  zu  eröfnen,  dass  der  Schritt,  den  er  thun  wolle,
für  ihn  sowol  als  für  seinen  künftigen  Stand  wichtig  sey,  letzteres  auch
besonders  einen  ächten  und  wahren  Beruf  fordere,  er  sich  also  während
der  gegebenen  Frist  noch  wegen  seines  Vorhabens  auf  das  strengste  prüfen
müsse,

3.  Nach  geendigtem  Examen  muss  von  beiden  Kommissarien  am
Schlusse  des  Examinazions-Protokolls  ihr  Gutachten  in  Absicht  der  Kenntnisse,
  Geistesfähigkeiten  und  der  Qualifikasion  der  Kandidaten  überhaupt