1804
Mirz

136  Urkunden  No.  6938-69.

7  abgegeben,  und  dieses  Protokoll  zur  Prüfung  an  die  betreffende  Kammer

zur  Entscheidung  wegen  Aufname  des  Kandidaten  in  das  Noviziat  eingereicht
  werden.

4.  Die  Gegenstände  der  Prüfung  zerfallen  in  Fragen,  welche  dem
Kandidaten  von  den  weltlichen  und  geistlichen,  auch  von  beiden  Kommissarien
  vorzulegen  sind.  Der  weltliche  Kommissarius  nämlich  muss  sich  erkundigen,
  ob  der  Kandidat  das  gesetzliche  Alter  habe,  dies  durch  den
Taufschein  nachweisen  lassen,  auch  fragen:  ob  derselbe  adlicher,  bürgerlicher
  oder  bäuerlicher  Abkunft  sey,  ob  er  im  erstern  Fall  die  Erlaubnis
der  Eltern  zum  Eintritt  ins  Kloster  habe,  ob  diese  im  Stande  sind,  ihm
ausser  dem  Kloster  in  der  Welt  fortzuhelfen,  ob,  wenn  diese  nicht  mehr
am  Leben  sein  sollten,  er  Vermögen  besitze,  und  ob  er  in  jenen  beiden
letzten  Fällen  seine  Befreiung  vom  Kanton  dokumentiren  könne.

Der  geistliche  Kommissarius  dagegen  fragt:  wie  und  wo  der  Kandidat
nach  beendigtem  Schulunterricht  sein  Leben  zugebracht:  woraus  er  schliesse,
dass  sein  Beruf  zum  Klosterleben  ächt  und  wahr  sey,  und  ob  er  auch  von
seinen  Eltern,  Verwandten  oder  sonst  Jemanden  dazu  überredet  worden.
Ausserdem  muss  ihm  dieser  Kommissarius  auch  mit  Ernst  und  auf  das
fasslichste  die  Pflichten  seines  künftigen  Standes,  die  Schwierigkeiten,  ihnen
zu  gentigen,  so  wie  die  Strenge  des  Ordens  schildern.  Endlich  müssen
beide  Kommissarien  von  dem  Kandidaten  ein  Attest  des  Rectors  oder
sonstigen  Vorstehers  derjenigen  Schule,  die  er  besucht  hat,  verlangen,  denselben
  auch  in  Absicht  solcher  Wissenschaften  und  Kenntnisse,  die  in  einer
gelehrten  Schule  gelehrt  werden,  namentlich  und  vorztiglich  der  Logik  und
Elementar-Mathematik,  prüfen,  sich  überzeugen,  ob  er  die  lateinische  Sprache
gründlich  inne  habe,  auch  deutsch  verstehe,  und  zuletzt  durch  gültige  Zeugnisse
  nachweisen  lassen,  dass  der  Kandidat  ein  moralisch  guter  Mensch
sey.  Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  ein  jeder  Kommissarius
in  Gegenwart  des  andern  examinirt.  Der  Umstand,  dass  einige  gelehrte
Schulen  in  Südpreussen  erst  jetzt  neu  organisirt  werden,  kann  als  etwanigt
Einwendung  nicht  berücksichtigt  werden,  da  diese  Schulen,  wenn  gleich
weniger  vollkommen,  doch  immer  schon  existirt  haben.

Von  dieser  Prüfung  sollen  allein  die  Missionarien  und  Piaren  vorläufig
  ausgeschlossen  sein,  weil  erstere  eigentlich  keine  Kloster-Geistlichen
sind  und  beide  eine  specielle  Bestimmung,  nämlich  die  des  öffentlichen
Unterrichts  haben,  daher  auch  die  Gegenstände  der  Prüfung  ihrer  Novisen
sich  erst  nach  völliger  Organisazion  des  Schulwesens  und  der  geistlichen
Seminarien  in  Südpreussen  bestimmen  lassen.  Auch  die  Barmherzigen
Brüder  müssen  von  jener  Prüfung  frey  sein,  da  sie  nur  Krankenwärte
sind  und  keine  Geistliche  werden.

Es  bleibt  daher  in  Absicht  der  genannten  drei  Orden  noch  ganz  bei
dem  bisherigen  Verfaren.

Bei  dieser  Gelegenheit  setzen  Wir  anch  fest,  dass  die  Aufnahme  der