Stidpreussen.  Stettin.  137

Laienbrüder  in  das  Noviziat  nicht  ferner  statt  finden  soll,  da  sowol  die
Verwaltung  der  innern  Kloster-Oekonomie,  z.  B.  Aufsicht  über  die  Sakristei,
als  auch  das  Almosensammeln  statt,  wie  bisher  Laienbrüdern,  künftig  wirklichen
  Klostergeistlichen  übertragen  werden  kann  und  muss,  um  so  mehr,
als  hierbei  durch  wirkliche  Geistliche  manchen  Inkonvenienzien  vorgebeugt
wird,  die  bei  den  Laien-Brüdern,  wenn  sie  zu  jenem  Ende  auf  das  Land
geschickt  werden,  wegen  ihrer  gewöhnlich  äusserst  geringen  Bildung  nicht
zu  vermeiden  sind.

Anlangend  die  Aufname  der  Nonnen  in  das  Noviziat,  so  soll  bei  denselben,
  die  barmherzigen  Schwestern  ausgenommen,  solche  so  lange  ganz
ausgesetzt  bleiben,  bis  sich  ihre  Zal  so  vermindert  haben  wird,  dass  sie
sich  aus  ihren  Einkünften  mit  Anstand  ernähren  können.

B.  In  Absicht  der  Prüfung  der  zur.  Seelsorge  zuzuziehenden  Kloster-Geistlichen
  bleibt  es  zwar  ganz  bei  der  Bestimmung  des  Rescripts  vom
9.  Juny  v.  J.1),  selbige  mithin  den  resp.  Bischöfen  lediglich  tiberlassen,  indess
  soll  doch  keiner  der  Kloster-Geistlichen  als  wirklicher  Pfarrer  angestellt
  werden,  der  nicht  wenigstens  2  Jar  hindurch  als  Vikarius  bei  einem
Pfarrer  die  Seelsorge  practisch  ausgeübt  hat.

Hiernach  und  mit  Bezug  auf  oben  erwähntes  Rescript  befehlen  Wir
Euch,  in  Absicht  Eures  Departements  mit  den  resp.  Bischöfen  und  dem
zeitigen  General-  Administrator  des  Erzbisthums  Gnesen  in  Korrespondenz
zu  treten,  die  Kommissionen  zu  organisiren  und  in  vorkommenden  Fällen
nach  vorstehenden  Bestimmungen  zu  handeln.«

(An  die  Warschauer  Kammer.)

»Schlüsslich  können  Wir  nicht  unbemerkt  lassen,  wie  Ihr  irret,  wenu
Ihr  nach  Eurem  Bericht  vom  18.  July  v.  J.  der  Meinung  seid,  dass  die
Kloster-Geistlichen,  nm  in  ihren  Ordens-Kirchen  zu  predigen,  nur  von  ihren
Obern  geprüft  werden  dürfen.  Nach  dem  tridentinischen  Concilio  sind  jene
Geistliche  zwar  in  dieser  Hinsicht  eximirt2),  durch  die  Bulle  Inserutabili
des  Papstes  Gregorius  15.  vom  Jahr  1662  aber  den  Diöcesan-  Bischöfen
wieder  unterworfen.  Aus  diesem  Grunde  wird  auch  im  Erzbisthum  Gnesen,
wie  Ihr  aus  der  in  Abschrift  beikommenden  Tabelle  mit  mehrerem  ersehen
werdet,  alle  Jahre  eine  solche  Prüfung  der  Kloster-Geistlichen  gehalten.«

699.  Generalmajor  v.  Knobelsdorff?)  an  den  Staats-Minister  v.  Massow.
Stettin  1804  März  27.
BR.  30.  169.  a.  Ausfertigung.

Vorschlag,  zur  Gehaltsaufbesseruny  für  den  Stelliner  katholischen  Geistlichen  die
Einkünfte  der  Karthause  au  Hildesheim  zu.  verwenden  .$;

&gt;E.  E.  Schreiben,  womit  Dieselben  mir  (!)  unterm  7.  Februar  den

1:  No.  610.  2)  Vorlage:  »examinirt.«
3;  Kommandant  von  Stettin.  4)  Cfr.  No.  644  und  788.

1804
März  27

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