Stettin.  Ehescheidung.  Hildesheim.  139

Damit  jedoch  die  Erlaubnis  für  Katholiken,  bei  weltlichen  Gerichten  M

Eheseheidungen  nachzusuchen,  nicht  für  ein  Eingrif  in  ihre  Religions-Dogmen,
  sondern  blos  für  das,  was  sie  wirklich  ist,  für  eine  Folge  der  Grundsässe
  des  Algem.  Landrechts  gehalten  werde,  so  befehlen  Wir  Euch,  die
Offizislate  in  Eurem  Departement,  in  sofern  es  noch  nicht  geschehen  sein
solte,  mit  dem  Inhalte  jenes  Reskripts  zur  Publikazion  in  ihrer  Diözes  bekannt
  zu  machen.«

1804
ärz  30

701.  Staats-Minister  v.  Angern  an  den  Fürst-Bischof  von  Hildesheim  März  31

und  Paderborn.  Berlin  1804  März  31.
B.  89.59.  K.  Abschrift.
Widerlegung  der  Ansprüche  auf  Erhöhung  der  Kompetenx.!

Wie  E.  Fürstl.  G.  bekannt,  ist  die  Bestimmung  Dero  Kompetenz  von
den  Fürstenthümern  Hildesheim  und  Paderborn  und  Alles,  was  hierauf  Bezug
  hat,  und  von  Denenselben  in  dem  ...  Schreiben  vom  16.  d.  M.  angeführt
  worden,  vor  der  Zeit  verhandelt,  seit  welcher  mir  die  Leitung  der
Organisationsgeschäfte  von  des  Königs  Maj.  tibertragen  ist.

Ich  habe  daher  die  Kompetenz  schon  auf  den  Allerhöchst  genehmigten
Etats  von  Hildesheim  und  Paderborn  vorgefunden,  welche  nach  diesseitiger
Verfassung  auch  mir  zur  Norm  dienen,  und  wovon  ohne  Allerhöchst  anderweite
  Bestimmung  nicht  abgewichen  werden  darf.

Indess  habe  ich  mir  die  desfallsigen  Verhandlungen  vorlegen  lassen,
und  kann  nicht  umhin,  gehorsamst  in  Bemerkung  zu  bringen,  dass  bei  der
ersten  Festsezung  der  Kompetenz,  welche  bald  nach  der  Occupation  der
Länder  und  lange  vor  dem  Abschlusse  der  Verhandlung  der  Reichsdeputstion
  geschah,  die  Absicht  des  Ausdrucks:  ‘provisorisch’  nach  dem
susdrücklichen  Zusaze  des  Schreibens  vom  27.  Sept.  1802

‘nit  dem  Vorbehalte,  darunter  diejenigen  Aenderungen  zu  trefien,

welche  die  Beschlüsse  in  Regensburg  etwa  nothwendig  machen

könnten’,
wohl  nur  so  zu  verstehen  gewesen  ist,  dass,  wenn  etwa  zu  Regensburg
eine  bestimmtere  oder  fixe  Summe  angenommen  werden  mögte,  darnach  die
Kompetenz  dann  näher  besonders  würde  zu  reguliren  sein,  wenn  dieses
Fixum  weniger  betragen  sollte.  Auch  scheinen  E.  F.  G.  das  ausgeworfene
Kompetenzquantum  bereits  nach  der  Festsezung  der  Kompetenzsumme  zu
Regensburg  für  endlich  bestimmt  angenommen  zu  haben,  wie  die  Aeusserung
in  Dero  Schreiben  vom  24.  Febr.  v.  J.?2)  bei  Gelegenheit  der  von  I.  K.M.
überaommenen  Beiträge  zu  den  Sustentationssummen  der  Herrn  Fürstbischöfe
  zu  Lüttich  und  Basel  ausdrücklich  enthält.

Aber  auch  selbst  nach  den  zu  Regensburg  festgesezten  Grundsäzen
scheint  solches  nicht  unangemessen.

I)  Cfr.  No.  680  und  708.  2:  No.  550.