140  Urkunden  No.  701-702.

1804

März  31  Die  Bestimmung  eines  Maximi  und  Minimi  lässt  eine  Arbitrirung  nach

den  Umständen,  besonders  nach  dem  Reventienertrage  und  dem  Kulturzustande
  der  Länder  zu,  wegen  welcher  die  vorigen  Landesherrn  ihre  Abfindung
  zu  erhalten  haben.  Wenn  darnach  auch  Hildesheim  zu  dem  Maximo
berechtigen  mögte,  so  kann  in  Absicht  Paderborns  doch  wohl  nur  das
Minimum  Statt  finden,  und  darnach  bestimmt  sich  die  Kompetenz  zu
80000  Fl.  Nun  betragen  aber  50000  Rthir.  berliner  Courant,  in  Verhältniss
  gegen  den  24  Fl.  Fuss,  der  allgemein  dem  Reichsdeputationsschlusse
zum  Grunde  gelegt  ist,  wenigstens  .  .  -  »  2  2:  2020.  .  87000  Fl.
und  rechnet  man  hiezu  die  von  LK.M.  freiwillig  übernommenen

  Beiträge  zu  den  Lüttich  und  Baselschen  Sustentationen

mit.  .  22220200  a  6000  Fl.
so  kömmt  ein  Quantum  von  .  .  2»  2.2:  2  2  2..  20.  93000  Fl.
heraus,  welches  selbst  den  Maximis  für  beide  Bistümer  nahe  kömmt.

Die  Hofbedienten  haben  E.  F'.  G.  theils  selbst  in  Dero  Diensten  behalten,
  theils  würden  Dieselbe  für  solche  auch  nach  Dero  dereinstigem  Hintritte
  mit  Billigkeit  Vorsorge  zu  treffen  gehabt  haben,  welche  nun  des
Königs  Maj.  übernehmen  werden,  und  die  Sommerwohnung  des  Schlosse:
Neuhaus  haben  E.F.  G.  sich  damals  nicht  gewünscht,  weil  die  Reparaturen
und  Unterhaltungskosten  Denenselben  zu  ansehnlich  geschienen  haben.

Wie  die  Reventien  beider  Länder  sich  übrigens  künftig  verhalten
werden,  liegt  noch  im  Ungewissen,  aber  für  jezt  kann  ich  versichern,  das
nach  Abzug  der  Pensionen,  der  nothwendigen  neuen  Administrationskosten,
und  besonders  bei  den  noch  so  sehr  ansehnlichen  Schulden,  welche  darauf
haften,  der  Ueberschuss  für  den  diesseitigen  Staat  noch  zur  Zeit  so  unbeträchtlich
  ausfällt,  dass,  alle  Ersparungen  anzubringen,  die  erste  Pflicht
der  mit  der  Organisation  beschäftigten  Staats-  und  Finanzbeamten  verbleibt.

In  Ansehung  des  Termini  a  quo  der  Reventienbeziehung  scheint  mir
der  &amp;  43  des  Reichsdeputationsschlusses  keinem  Zweifel  unterworfen,  da
rücksichtlich  dessen  für  des  Königs  Maj.  die  Zeit  der  Besiznahme  eben  30
klar  entscheidet,  ale  der  Ausdruck  im  zweiten  Nachsaze  des  8  43  ‘bis
zum  Zeitpunkte  des  neuen  Genusses’  die  bestimmten  Rechte  darauf  für  den
abgehenden  Landesherrn  begründet,  indem  bei  diesem  bestimmt  ausge
drückten  Effekte  des  Zivilbesizes  von  dem  übrigen  nicht  die  Rede  sein
kann,  welcher  sich  aber  durch  den  Ausdruck:  er  geht  für  alle  8  Tage
von  jenem  Termine  an,  resp.  auf  diejenigen,  welche  noch  nicht  Besiz
genommen,  8  Tage  vor  dem  1.  Dec.,  und  bei  den  tibrigen  8  Tage  vor  der
Occupation  bezieht.  So  ist  namentlich  solches  auch  von  dem  Königl.
Kabinetsministerio  verstanden,  mit  welchem  deshalb  vorber  umständlich
conferirt  worden.

Durch  diese  Bestimmung  ist  auch  das  erledigt,  was  E.  F.  G.  von  dem
Gebrauche  bei  Fürstbischöflichen  Sterbefällen  anzuführen  belieben.  ES
scheint  mir  aber  auch  hierbei  in  Erwägung  zu  kommen,  dass  E.  F.  Q.  der-