Hildesheim.  Schlesien.  Klosteraufhebnng.  141

einstige  Erben  demnächst  das  Sterbequartal  der  ganzen  Kompetenz  gleich  ME
hei  dem  Eintritte  in  dasselbe  zu  Gute  kommen  wird,  da  die  Zalung  auf
Quartale  gestellt  ist,  und  die  hiesige  Kassenverfassung  diese  Zalungsweise
von  selbst  mit  sich  bringt.
Dieses  alles  ist  indess  meine  eigene  Ansicht  der  Sachen,  wie  solche
liegen;  ich  vermag  aber,  wie  gesagt,  hierunter  nichts  einzuwirken,  und  muss
es  E.  F.  G.  vielmehr  überlassen,  ob  Dieselben  deshalb  weitere  Schritte  zu
thun  für  gut  finden  werden.«

Cabinets-Ordre  an  den  Bischof  von  Breslau  s.  unter  dem  27.  März  April  2
1804,  No.  697.

102.  Staats-Minister  Graf  Hoym  an  den  Staats-Minister  Graf  Haugwitz.  April  3
Breslau  1804  April  3.

R.  46.  B.  165.  Ausfertigung.  Concept  in  den  bei  No.  678  genannten  Akten  in  Breslau.
Einpfiehlt  die  Einholung  der  Zustimmung  des  Papstes  fir  die  Aufhebung  der  Klöster
in  Schlesien,  und  für  ein  Verbot  des  Sammelns  durch  die  Bettelorden.1)

»E.  E.  danke  ich...  für  die...  Mittheilung  vom  31.  v.M.  der  ...
Cabinets-Resolution  2)  wegen  Aufhebung  der  Schlesischen  Klöster.  Ich  werde
nach  Sr.  M.  Befehl  hier  alles  dazu  Erforderliche  bis  zur  Ankunft  Allerhöchstdesselben
  vorzubereiten  bemüht  seyn.  E.  E.  ersuche  ich  aber  gantz
ergebenst,  mitlerzeit  deshalb  das  Nöthige  an  den  Päpstlichen  Hof  gelangen
zu  lassen,  damit  dessen  Beistimmung  und  die  Landesherrliche  Verfügung
zu  gleicher  Zeit  bekannt  gemacht  werden  kann.  Ich  halte  dieses  zu  Beruhigung
  der  Gemüther  und  Hebung  der  Gewissens-Zweifel  für  wesentlich
nothwendig.  Die  Aufnahme  der  Novizen  werde  ich  zwar  indessen  möglichst
erschweren  und  zu  decliniren  suchen;  ein  förmliches  Verboth  deshalb  kann
ich  aber  so  wenig  erlassen,  als  sie  unbedingt  verweigern,  da  dieses  die
Aufhebung  schon  selbst  öffentlich  bekannt  machen  und  sanctioniren  wiirde.
Zugleich  stelle  ich  E.E.  ...  anheim,  ob  nicht  der  Antrag  bei  dem  Papste
auch  dahin  zu  richten  wäre,  dass  den  Bettel-Orden,  auch  vor  Auflösung
*er  Kloster-Verbindung  und  Aussterben  der  Glieder,  das  Sammlen  durchaus,
gegen  Bestimmung  einer  Competenz  von  dem  Staate,  zu  untersagen  sSey.
Dieses  Verboth  ist  nöthig,  um  das  Publicum  von  der  Uneigenntitzigkeit  der
Maasregel  zu  überzeugen,  um  die  mehrere  Verbreitung  des  Aberglaubens
und  heimliche  Machinationen  zu  hindern,  und  um  den  gemeinen  Mann  von
den  lästigen  Zudringlichkeiten  dieser  Samler  zu  befreyen.«

Cabinets-Ordre  an  Voss  und  Schroetter  3.  unter  dem  24.  März  April  5
1804,  No.  695.

li  Cfr.  No.  729.  2.  No.  6%.