1804
April  15

April  19

144  Urkunden  No.  704—708.

zwei  Pfarrer,  wie  im  Hildesheimschen  geschehen  ist,  der  erste  mit  400  Rthlr.,
der  andere  mit  350  Rthir.  an  baarem  Gelde,  sowie  zwei  Schullehrer,  jeder
mit  150  Rthlr.  jährlich  an  baarem  Gelde,  zu  fundiren  und  das  Benöthigte
fiir  diese  beiden  Kirchen  und  Schulen  aus  dem  Vermögen  des  Klosters  Skt.
Johannis  in  der  Art  gleich  auszusetzen  sein,  dass  alles  dieses  bis  zu  dem
eintretenden  Fall  in  Cassa  verbleibe.

Nach  den  Grundsätzen  der  katholischen  Religion  erfordern  2000  Coumunicanten,
  als  so  viel  angenommen  werden  müssen,  2  Parochien  und  nısammen
  4  Seelsorger,  besonders,  da  in  der  Nähe  keine  katholischen  Pfarren.
wohl  aber  dergleichen  Glaubensgenossen  sind,  deren  Stellen  aber  vorläufig
von  den  beiden  Mendicanten-Klöstern  wahrgenommen  werden  können.  Für
die  Seelsorge  in  der  Provinz  wird  bei  Aufhebung  der  tibrigen  Klöster  gesorgt
  werden,  und  da  überhaupt  in  der  Provinz  nur  etwa  10  Pfarreien  sind,
mithin  nur  ftir  die  Anzahl  von  20  Subjecten  zu  sorgen  bleibt,  so  wird  dieses
leicht  auf  einem  in  E.  K.  M.  neuen  katholischen  Provinzen  vorhandenen
Seminario,  zu  Mtinster,  Paderborn  und  Hildesheim,  geschehen  können.

Zwar  haben  E.  K.  M.  in  den  Entschädigungs-Provinzen  die  einstweilige
Beibehaltung  der  Mendicanten-Klöster  befohlen,  allein  dort,  wo  die  mehresten
  Eingesessenen  oder  zum  Theil  alle  katholisch  sind,  können  sie  der
Seelsorge  halber  für  jezt  auch  noch  nicht  entbehret  werden,  in  dieser  grössten
Theils  protestantischen  Provinz  hingegen  geht  solches  eher  an,  wenn  für
die  Constituirung  angemessener  Pfarreien  gesorgt  wird.

Sollten  E.  K.  M.  dies  zu  genehmigen  geruhen,  so  werde  ich,  der  Etats-Minister
  von  Angern,  sofort  wegen  Aufhebung  des  Klosters  St.  Johann  das
Nötige  veranstalten  und  dabei  nach  den  Grundsätzen  verfahren,  die  bei  Aufhebung
  der  Klöster  in  den  Entschädigungs-Provinzen  mit  Allerhöchstdero
Beifall  angewendet  worden  sind.  Dem  Prälaten  wiirde,  nach  Maassgabe
solcher  Grundsätze  und  des  Vermögens-Zustandes,  1200  Rthlr.,  und  jeden
Conventnalen  275  Rthir.  zu  geben  sein;  dagegen  die  Novizen  auf  3  Jahr
dieses  Quantum  mit  825  Rthlr.  und,  wenn  sie  sich  gleich  abfinden  lassen
wollen,  700  Rthir.  jeder  erhalten  würden,  die  aus  den  in  Cassa  bleibenden
Pfarr-Kosten  zu  decken  sind;  so  wie  denn  auch  die  Offizianten  nach  den
bestehenden  Principien  mit  angemessenen  Pensionen  angesezt  werden  miissen.

Das  ganze  Vermögen  wirde  denn  sogleich  diesseits  in  Verwaltung  ge
stellt  und  genau  veranschlagt,  da  jezt,  Behufs  der  Anfnahme,  solches  nnr
durch  Ueberschläge  ausgemittelt  worden.«  ...

Rand-Verfigung,  geschrieben  von  Beyme:

»Die  in  den  Indemnitäts-Landen  über  die  Aufhebung  der  Klöster  gemachte
  Erfahrung  und  die  dartiber  vernommenen  Urtheile  des  Publicum
haben  8.  M.  auf  den  Gedanken  gebracht,  dass  es  am  besten  seyn  möge,
die  Veränderungen,  welche  mit  den  Klöstern  vorzunehmen,  allgemein  und
ohne  Unterschied  zwischen  den  begiüterten  und  Bettel-Orden,  der  nur  den