Halberstadt.  Klosteraufhebung.  Ostpreussen.  145

Verdacht  eigennütziger  Absichten  begründet,  nach  gleichen  Grundsätzen  zu
bestimmen.  Das  allgemeine  Ziel  dieser  Veränderungen  ist  und  bleibt  die
Aufbebung  der  Klöster.  Da  aber  deren  plötzliche  und  gänzliche  Aufhebung
theils  wegen  der  Seelsorge  Verlegenheiten  erzeugen,  theils  wegen  der  auch
den  Bettel-Mönchen  zu  gebenden  Pensionen  dem  Staate  kostbar  werden
würde,  so  dürfte  es  eben  so  sicher  und  mit  gleichen  oder  grössern  Vortheile
  zum  Ziele  führen:

1.  Die  fernere  Annahme  der  Novizen  zu  verbieten,  die  bereits  angenommenen
  abzufinden  und  den  Austritt  aus  dem  Orden  und  Kloster  denen,
die  es  wfinschen,  zu  erleichtern,  im  Fortlaufe  dieser  Maassregeln  aber,  so
wie  die  Kloster-Geistlichen  nach  und  nach  abnehmen,  die  Mitglieder
mehrerer  Klöster,  so  weit  es  irgend  angeht,  zusammen  zu  legen  und  dadurch
  die  gänzliche  Aufhebung  der  Klöster  zu  beschleunigen.

2.  immittelst  für  den  ungestöhrten  Fortgang  des  Gottesdienstes  und  der
Schul-Anstallten  allenfalls  durch  Verpflichtung  der  Klöster,  Welt-Geistliche
dazu  anzustellen,  Sorge  zu  tragen,  zugleich  aber  auch

3.  durch  Aufnahme  genauer  Inventarien  tiber  das  Vermögen  eines  jeden
Klosters,  Einführung  einer  strengen  Aufsicht  und  Rechnungsführung,  wobey
den  Ordens-Geistlichen  entweder  eine  auskömmliche  Competenz  zu  bestimmen
oder  ein  förmlicher  Haus-Etat  zu  ihrem  Unterhalt  auf  Lebenszeit  gemacht
werden  kann,  daflir  zu  sorgen,  dass  nicht  allein  das  Vermögen  erhalten,
sondern  auch  dem  Staate  der  alljährlich  steigende  Ueberschuss  entrichtet
und  zulezt  das  gantze  Kloster-Vermögen  zu  dessen  Disposition  gestellt
werde.

In  Erwägung  dessen  nehmen  8.  M.  Anstand,  die  Anträge  der  Ref.
schon  jezt  zu  approbiren,  tragen  denselben  vielmehr  auf,  die  angegebenen
Ideen  an  und  für  sich  sowohl,  als  in  ihrer  Anwendung  auf  die  Klöster  in
den  alten  teutschen  Provinzen  sorgfältig  zu  prüfen  und  ihr  pflichtmässiges
Gutachten  dartiber  zu  erstatten.  «

Hiernach  Cabinets-Ordre  an  Reck,  Massow,  Angern,  Potsdam  1804
April  19.
B.  59.  Minhten  des  Cabineta.

1804
April  16

705.  Gutachten  des  Ostpreussischen  Konsistoriums  an  das  Ost-  April  15

preussische  Etats-Ministerium.  Königsberg  1804  April  15.
R.  47.  23.  Abschrift,

Die  Aufhebung  der  Parochial-Abgaben  ist  in  Ostpreussen  nicht  zulässig.i)

»Da  die  von  den  Inspectoren  erforderten  Nachrichten  wegen  der  Paroehial-
  Abgaben  von  fremden  Religions-  Verwandten  und  in  wie  ferne  die
projectirte  Declaration  wegen  Aufhebung  der  Parochial-Abgaben  in  Süd-,
West-  und  Neu-Ost-Preussen  und  Neu-Schlesien  auch  auf  die  hiesige  Pro-1)

  Cfr.  No.  589  und  718.
Öranier,  Preussen  und  die  kath.  Kirche.  IX.  10