1804
April  15

146  Urkunde  No.  7086.

vinz  angewendet  werden  könne,  jetzt  zum  grössten  Theil  eingekommen  sind,
so  sind  wir  fortmehr  im  Stande,  E.  K.  M.  den  per  Rescriptum  vom  4.  Ang.
v.  J.  erforderten  und  am  25.  Jan.  d.  J.  excitirten  gutachtlichen  Bericht
pflichtmässig  zu  erstatten.

Wir  müssen  gleich  anfänglich  bemerken,  wie  die  eingegangenen  Inspections-Berichte
  tiber  diesen  Gegenstand  nur  eine  Stimme  enthalten,  indem
  sie  sich  sämmtlich  dahin  vereinigen:

dass  obgedachte,  für  die  neuen  Provinzen  projectirte  Declaration
auf  die  hiesige  ältern  ohne  grosse  Nachtheile  und  Schwürigkeiten
keine  Anwendung  finden  könne.

Die  dartiber  angeführten  Gründe,  welche  wir  aus  ihrem  Berichte  entnehmen
  und  hier  folgen  lassen,  scheinen  uns  allerdings  von  Erheblichkeit
und  Wichtigkeit  zu  seyn.

Denn,  wenn  gleich  die  mehrerwehnte  Declaration  nur  die  Abstellung
des  Pfarrzwanges  in  Ansehung  der  bloss  persönlichen  Parochial-Abgaben
beabsichtiget  und  es  wegen  der  Real-Lasten,  welche  auf  den  Grundstücken
haften,  noch  vor  der  Hand  bey  der  bisherigen  Observanz  jeden  Orts  verbleiben
  soll,  so  ist  doch  nicht  zu  leugnen,  dass  die  Kirchen  auch  schon
durch  den  Ausfall  des  Personal-Decems,  des  Erd-  und  Glockengeldes  p.
von  den  fremden  Religions-Verwandten,  so  wie  die  Prediger  und  Schulbedienten
  durch  die  ihnen  entgehende  Calende  und  Stolgebführen  bey  Proclmationen,
  Copulationen,  Taufen,  Beerdigungen  und  Tauf-  und  Sterbe-Atteste
an  ihrem  Einkommen  mehr  oder  weniger  verlieren,  je  nachdem  die  Anzahl
der  fremden  Confessions-Verwandten  in  dem  Kirchspiel  grösser  oder  geringer
ist.  Dieser  Verlust  trift  vorzüglich  die  auf  den  Grenzen  nach  den  neuen
Provinzen  belegene  Kirchspiele,  wo  schon  mehrere  Katholiken  sich  ansässig
  gemacht  haben,  und  fällt  in  manchen  Gegenden,  z.  B.  der  Marienwerderschen
  Inspection,  sehr  bedeutend  aus,  indem  der  Inspector  die  Anzahl
  der  nicht  lutherischen  Eingesessenen  im  Durchschnitt  in  der  ganzen
Diöcese  auf  Ein  Drittel  annimmt,  dahero  er  auch  von  der  in  Rede  stehenden
  Abänderung,  wenn  solche  festgesetzt  werden  sollte,  keinen  andern  Erfolg
  absieht,  als  dass  die  Kirchen  seiner  Diöcese  wegen  Unzulänglichkeit
des  Fonds  zusammen  geschlagen  und  die  Pfarr-Stellen  aus  Mangel  an  Sn'-sistenz
  vermindert  werden.

Ueberhaupt  haben  die  Inspectoren  bemerkt,  dass  die  lutherischen  Kirchen
und  Geistlichen  für  diesen  Verlust  keinen  Ersatz  zu  erwarten  haben.

Die  an  der  Grenze  in  lutherischen  Kirchspielen  angesessenen  Kath
liken  z.  B.  würden  sich  ihrer  Geistlichen  in  West-  und  Nen-Ost-Preusset
bedienen  miissen,  von  woher  aber  die  hiesigen  lutherischen  Kirchen  auf
keine  Entschädigung  rechnen  können,  da  in  West-Preussen  schon  hinlängliche
  lutherische  Prediger  angestellt  sind,  und  dieses  auch  mit  Neu-Ostprenssen
  bald  derselbe  Fall  seyn  wird.

Sie  haben  daher  schon  in  Betracht  dieses  Ausfalls,  der  hin  und  her  sehr