Ostpreussen.  Parochlalabgaben.  147

empfindlich,  überall  aber  fühlbar  seyn  dürfte,  gebeten,  dass  es  auch  in  An-  Als
sehung  der  persönlichen  Parochial-  Abgaben  von  fremden  Religions-Ver-  P
wandten  bey  der  bisherigen  Verfassung  jedes  Orts  belassen  werden  möchte.
Wir  bemerken  hiebey,  dass  dieser  Antrag  nur  auf  die  Kirchen  in  den
kleinen  Städten  und  dem  platten  Lande  gilt,  indem  allhier  in  Königsberg
die  Reformirten  und  Catholiken,  so  wie  die  andern  geduldeten  Religions-Gesellschaften,
  ausser  den  Real-Abgaben  keine  persönliche  an  die  lutherischen
  Kirchen  und  Prediger  entrichten,  welcher  Fall  auch  in  Gumbinnen,
Tilse  p.  in  Absicht  der  Reformirten  eintrift,  weil  an  diesen  Oertern  reformirte
  Prediger  zur  Stelle  sind.
Zur  Unterstützung  obigen  Antrages  haben  die  Inspectoren  sich  nicht
nur  auf  das  Ostpr.  Provinzial-Recht  Th.  2  Tit.  11  Zusatz  213  bezogen,  woselbst
  &amp;  4  festgesetzt  ist:
dass  ausser  dem  Real-Zehnten  auch  die  grosse  und  kleine  Calende
ohne  Rüksicht  auf  die  Verschiedenheit  der  Religion  dahin  entrichtet
werden  soll,  wohin  sie  bisher  entrichtet  worden,

und  $  5
dass  der  Personal-Decem  da,  wo  es  besonders  hergebracht  und  festgestellt
  ist,  auch  von  fremden  Religions-Verwandten  gefordert  werden
könne,

auch  Zusatz  176  8  3
dass  die  Stolgebühren  von  Nichtprotestantischen  Religions-Verwandten
an  den  Protestantischen  Pfarrer  da  entrichtet  werden  sollen,  wo  es
durch  besondere  Verordnungen  festgesetzt  ist;

sondern  eg  ist  auch  von  ihnen,  soviel  zuförderst  die  Abgaben  an  die  Kirchen

betrift,  richtig  bemerkt  worden:
dass  die  Kirchen  in  den  hiesigen  Provinzen  nicht  nur  auf  die  Einnahme
  der  Real-Abgaben  und  Lasten,  welche  auf  den  Grundstücken
haften,  sondern  auch  auf  den  Personal-Decem  von  den  sämmtlichen
zur  Parochie  eingewidmeten  Besitzungen  eigentlich  fundirt  sind.

Ueberdem  ist  diese  Einnahme,  welche  nach  denen  von  uralten  Zeiten
her  feststehenden  Sätzen  ohne  Erhöhung  abgetragen  wird,  für  die  Bedürfnisse
  der  Kirchen-Ausgaben  gegenwärtig  an  den  mehresten  Orten  völlig
unzureichend  und  muss  auch  um  so  mehr  unzureichend  bleiben,  als  die  Ausgaben,
  besonders  die  Kosten  bey  vorkommenden  Bauten,  jetzt  ungleich
beträchtlicher  ala  ehedem  sind,  und  der  Kirchen-Casse,  wenn  diese  aber  nichts
hat,  nach  den  neuern  Verordnungen  der  Gemeinde  zur  Last  fallen,  mithin
die  Befreyung  der  andern  Confessions-Verwandten  von  den  persönlichen
Abgaben  denen  übrigen  Eingewidmeten,  die  diesen  Ausfall  decken  müssen,
um  desto  drückender  wird.

Hiebey  müssen  wir  bemerken,  dass  der  Personal-Decem  von  allen
Personen,  die  sich  in  dem  Kirchspiel  ernähren,  eigentlich  deshalb,  weil  sie
in  dem  Kirchspiel  ihren  Erwerb  finden,  entrichtet  wird,  daher  nach  unserm