Ostpreussen.  Parochialabgaben.  149

wohnenden  verschiedenen  Glaubens-Verwandten  nur  von  den  Geistlichen  der
Confession  verrichtet  werden  sollten,  solches  diesen  oft  wegen  ihrer  Entfernung
  sehr  beschwerlich  werden  dürfte,  da  nicht  in  allen  Distrieten  reformirte
  und  Catholische  Prediger  anzutreffen  sind:  der  Mennonitischer  Vermahner
  ohnedem  nicht  zu  gedenken.  Alle  diese  Religions-Partlieyen  bedienen
sich  jetzt  nach  der  Anzeige  verschiedener  Inspectoren  ungezwungen  der
Iutherischen  Kirche  und  des  Predigers,  den  sie  in  der  Nähe  haben.  Sie
wohnen  nicht  nur  dem  lutherischen  Gottes-Dienste  bey,  sondern  sie  haben
an  manchen  Orten  eigene  Sitze  in  den  Kirchen,  ihren  eigenen  Theil  am
Kirchhofe.  Sie  bedienen  sich  des  Predigers  bey  Vorbitten,  Danksagungen,
Leichen,  Proclamationen,  Copulationen  und  Taufen.

Sie  schicken  ihre  Kinder  zur  lutherischen  Schule  und  es  wird  in  Rüksicht
  ihres  Unterrichts  und  moralischen  Bildung  kein  Unterschied  zwischen
selbigen  und  den  lutherischen  Kindern  gemacht,  welches  ihnen  um  so  mehr
zu  statten  kommt,  als  die  Geistlichen  ihrer  Confession  sich  wegen  ihrer
Entfernung  um  sie  nicht  bekümmern  können.

Da  die  Mitglieder  dieser  verschiedenen  'Religions-  Partheyen  solchergestalt
  der  Dienste  des  lutherischen  Predigers  bedürfen,  selbige  von  ihm
verlangen  und  dieser  sie  ihnen  leistet,  und  da  sie  tberhaupt  die  durch
Schul-  und  Gottes-Dienstliche  Einrichtungen  bezweckte  Wohlthaten  eben  so,
wie  die  Lutheraner,  geniessen,  so  spricht  auch  die  natürliche  Billigkeit  dafür,
  dass  sie  das  Gewöhnliche  an  die  Kirche  und  Schule  und  deren  Bedienten
  entrichten.

So  viel  noch  besonders  die  Mennoniten  betrift,  so  sind  selbige  durch
das  Edict  d.  d.  Berlin  den  30.  Julii  1789  zu  allen  Kirchspiels-Lasten  und
Gebühren  verpflichtet.

Nach  vorstehenden  gegründeten  Anführungen  der  Inspectoren  und  den
bestehenden  Einrichtungen  in  den  hiesigen  Provinzen  müssen  wir  dem  Sentiment
  derselben  beitreten  und  unmaassgeblich  daftir  halten:

dass,  so  wünschenswerth  eine  Aufhebung  jedes  Zwanges  in  Angelegenheiten
  der  Religion  und  der  kirchlichen  Einrichtung  ist
und  so  sehr  solche  der  Denkungs-Art  des  Zeitalters  auch  gemäss
zu  seyn  scheint,  dennoch  die  Aufhebung  der  Parochial-  Abgaben
wegen  der  vorangeführten  vielen  Schwierigkeiten  und  des  für  die
lutherischen  Kirchen  und  Prediger  daraus  entstehenden  bedenklichen
Nachtheils  nicht  füglich  unternommen,  mithin  die  mehr  erwehnte,
für  die  neuen  Provinzen  entworfene  Declaration_  auf  die  hiesigen
nicht  angewendet  werden  könne.  «

Das  Ostpreussische  Etats-Ministerium  sendet  dieses  Gutachten  am  1.  Mai
1804  an  Massow  mit  dem  Bemerken,  dass  es  dieser  Meinung  »tiberall  beypfliehten«
  müsse.

Ausfertigung  a,  -.  0.

1804
April  1ö

Mai  ]