Hamersleben.  Hildesheim.  153

E.  K.  M.  haben  meine  Kompetenz  für  beide  Bisthiimer  schon  am
28.  September  1802  provisorisch  vom  1.  August  gedachten  Jahrs  auf  50000
Rthir.  Courant  jährlich  zu  bestimmen,  und  nachmals  noch,  welches  ich  mit
dem  devotesten  Dank  verehre,  6000  Fi.  zur  Sustentation  der  Fürst-Bischöfe
von  Lüttich  und  Basell  für  mich  zu  tibernehmen  die  Gnade  gehabt,  die
nähere  Bestimmung  aber  bis  zum  Reichs-Frriedens-Schluss  vorbehalten.

Die  in  dem  Ministeriellen  Schreiben  vom  24.  Juli  1802  enthaltene
Königliche  Versicherungen  der  aufrichtigsten  Theilnahme  an  den  mich,  als
Schuldiosen  Friedens-Opfer,  treffenden  Schicksaal,  die  Zusicherungen  einer
angemessenen  Kompetenz  und  einer  vortheilhaften  Bestimmung  meiner
künftigen  Verhältnisse  und  meines  Wohlergehens,  konnten  für  mich  nicht
anders,  als  sehr  tröstend  und  beruhigend  seyn,  ich  enthielt  mich  daher  auch
aller  von  so  vielen  andern  bei  der  Reichs-Friedens-Deputation  angebrachten
Reelamationen,  und  überliess  die  nähere  Bestimmung  meiner  Verhältnisse
lediglich  der  Königlichen  Grossmuth.

Der  Reichs-Friedens-Schinss  sezte  endlich  gewisse  Normen  fest,  wornach
  die  Kompetenz  der  Säcularisirten  Fürsten  und  der  terminus  a  quo  bestimmet
  werden  sollte,  ohne  dadurch  der  gönerosit6  der  neuen  Regenten  ein
Ziel  setzen  zu  wollen,  und  die  Öffentlichen  Verhandlungen  zeugen,  dass  viele
neue  Regenten  in  dieser  Hinsicht  ein  mehreres  gethan  haben,  als  nach  den
strengen  Worten  des  Reichs-Frriedens-Schlusses  von  ihnen  gefordert  werden
konnte.

Ich  erhielt  aber  von  der  hiesigen  Königl.  Haupt-  Organisations-  Commission
  in  Ansehung  meiner  provisorischen  Kompetenz-Bestimmung  und  ihres
termini  keine  weitere  definitive  Eröffnung,  und  glaubte  meiner  Seits  mit
einem  desfallsigen  Antrag  so  lange  anstehen  zu  können,  bis  Hochdieselbe
durch  eine  genaue  Recherche  sich  von  dem  effectiven  Ertrag  beyder
Fürstenthümer  und  von  dem  Kompetenz-Verhältniss  näher  tiberzeugt  haben
würde.

Unterm  16.  v.  M.  nahm  ich  mir  die  Erlaubniss,  in  der...  hier...
angefügten  Note!)  dem  jetzigen  Organisations-Cheff,  Herrn  Staats-Minister
von  Angern,  diejenige  Gründe  vorzutragen,  die  mich  nicht  nur  ein  gnädiges
Supplement  der  provisorischen  Kompetenz,  sondern  auch  den  Genuss  der
Kammeral-Revenuen  bis  zum  1.  December  1802  hoffen  liessen.

Die  darauf  unterm  31.  ejusd.  erhaltene  ...  Resolution?)  ist  aber
meinen  Wünschen  nicht  entsprechend,  wenigstens  scheint  der  Herr  Organisations-Cheff
  sich  ohne  allerhöchst  anderweite  Bestimmung  nicht  ermächtiget
zu  halten,  in  meiner  einmal  auf  den  Etat  gebrachten  Kompetenz  eine  Abänderung
  zu  treffen,  glaubt  indess,  dass  meine  dereinstigen  Erben  nach  der
Königl.  Preuss.  Kassen-Verfassung  die  Kompetenz  von  meinem  Sterbe-Quartal
  zu  gute  kommen  würde.

1)  Vom  16.  März  1804,  No.  6%.  2)  No.  701.

1804
April  25