1804
Mai  d

158  Urkunden  No.  711—712.

allgemein  angenommenen  Maassregeln  unter  Einziehung  seiner  jenseitrheinischen
  Besitzungen  französischer  Seits  aufgehoben.  Seine  noch  übrigen  ...
vier  Mitglieder  sind  darauf  nach  der  genannten  Insel  als  ihrem  ehemaligen
Fundations-Ort  in  der  Absicht  zuriickgekehrt,  auf  derselben,  als  einem  diesseitrheinischen
  Landestheil,  ihren  Convent  und  klösterliche  Verfassung  fortzusetzen.


Da  indessen  dieses  Kloster  und  seit  so  langer  Zeit  nicht  mehr  auf  der
Graaf-Insel,  sondern  zu  Xanten  bestanden  und  seine  Existenz  an  letztgenanntem
  Orte  bis  auf  den  Lüneviller  Frieden  hergebracht  hat,  so  gehört
es  auch  offenbar  in  die  Kathegorie  der  jenseitsrheinischen  Stiftungen  und
in  den  Fall  der  Disposition  des  Reichs-Deputations-Recesses  8  37,  nach
welcher  E.  K.  M.  die  in  Allerhöchst  Dero  Provinzen  auf  dem  rechten  Rheinufer
  befindlichen  Güter  und  Einktinfte  der  auf  dem  linken  Ufer  gelegenen
Corporationen  zu  freier  Disposition  völlig  überlassen  sind.  Als  daher  in
Gemässheit  der  ...  Cabinets-Ordre  vom  22.  Januar  v.  J.!)  die  Clerischen
Landes-Collegien  angewiesen  worden,  alle  dergleichen  Güter  und  Einkünfte
genan  anszumitteln  und  für  allerhöchste  Rechnung  zu  sequestriren,  so  hat
diese  Verfügung  auch  auf  das  nach  vorläufigen  Nachrichten  nicht  unbe
dentende  Vermögen  des  mehrgenannten  Carthäuser-Convents  erstreckt  und
dasselbe  in  Sicherheit  gesetzt  werden  müssen;  wobei  man  jedoch  der...
Intention  E.  K.  M.,  wie  solche  in  Ansehung  der  Carthause  zu  Erfurt?)  ...
erklärt  war,  durch  die  Verfügung  zu  entsprechen  geglaubt  hat,  dass  den
vier  Convents-Geistlichen  der  Aufenthalt  auf  der  Insel  bis  zu  ihrem  Absterben
  gestattet  und  auskömmliche  Pensionen  aus  dem  Klosterrermögen
bewilligt  werden  sollten,  als  wohin  die  Clevischen  Landes-Collegien  schon
unterm  12.  May  v.  J.  angewiesen  sind.

Hiemit  jedoch  nicht  zufrieden,  verlangen  diese  Geistlichen  3)  die  Fortsetzung
  einer  vollständig  klösterlichen  Existenz  auf  der  Insel.  Dieselbe
würde  jedoch  ganz  principienwidrig  selbst  in  dem  Falle  seyn,  wenn  die
Karthause  (was  aber  keinesweges  begründet  wäre)  als  eine  diesseitrheinische
Corporation  betrachtet  werden  könnte,  da  E.  K.  M.  durch  den  nehmlichen
Reichs-Deputations-Recess  $  35  das  Einziehungs  -Recht  fiber  sämmtliche

ST

1)  Cfr.  No.  525.  2)  Cfr.  No.  5086.

3)  In  einem  Immediat-Gesuche,  d.  d.  Wesel  1804  Januar  12,  dessen  Anfang
lautet:  »E.K.  M.  erhabenen,  von  Gerechtigkeitsliebe  geleiteten  Gesinnungen  allein.
verdanket  die  gesammte  catholische  Geistlichkeit  im  Teutschen  Reiche  die  Milderung
  des  sie  betroffenen  harten  Looses.  ...  E.K.M.  sind  sogar  in  den  neuen
indemnisations-Landen,  die  nun  die  landes-väterliche  Regierung  als  Ihr  Glück
anerkant,  mit  schonender  Gnade  vorgegangen,  welchem  grossen  Beispiele  die
Fürsten  nachzuahmen  sich  beeifern  und  darin  ihre  Ehre  suchen.  T'ausende  der
frommen  und  heissesten  Gebethe  für  E.K.M.  allerhöchste  Persohn  werden  nun
Gott  dafür  gebracht,  dass  Er  in  Preussens  grossem  Könige  unsern  Glaubensgenossen
einen  schiltzenden  Wohlthäter  schenkte.«  ...  a.  a.  O.  Ausfertigung.